Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt § 58 Höhe der vermögenswirksamen Leistungen

 

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§ 58 Höhe der vermögenswirksamen Leistungen

(1) Die vermögenswirksame Leistung beträgt 6,65 Euro monatlich.
(2) Für die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen sind die Verhältnisse am Ersten des Kalendermonats maßgebend. Wird das Dienstverhältnis nach dem Ersten des Kalendermonats begründet, ist für diesen Monat der Tag des Beginns des Dienstverhältnisses maßgebend.


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