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>>>Mehr Infos zur Besoldung in Rheinland-Pfalz
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Rheinland-Pfalz: Besoldungsrecht und Besoldungstabellen ab 1.2.2025 Rheinland-Pfalz – Besoldungsrecht & Besoldungstabellen Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Das Land Rheinland-Pfalz hat seine Gesetzgebungskompetenz genutzt und ein Gesetz zum „Finanziellen Dienstrecht“ beschlossen, das sich inhaltlich am Bundesbesoldungsrecht orientiert (u.a. Umstellung von Besoldungsdienstalter auf Erfahrungsstufen), jedoch 2013 ein eigenständiges Landesbesoldungsgesetz begründete. Tarifergebnis TV-Länder (TV-L) 2023/2024/2025 Am 9.12.2023 haben die TdL und die Gewerkschaften folgendes Tarifergebnis erzielt: Das Ergebnis der Tarifrunde soll von den jeweiligen Ländern auf deren Beamten, Richter und VersE übertragen werden. Die Laufzeit der Tarifeinigung beträgt 25 Monate bis zum 31.10.2025. |
Mehr zur Besoldung und aktuellen Entwicklung in Rheinland-Pfalz findet man unter |
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*) Ein Betrag von 5,46 Euro ist für jedes Kind, für das der oder dem Berechtigten in dem jeweiligen Monat ein Zuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zusteht und gewährt wird, von einer Kürzung nach § 9 Abs. 1 auszunehmen. Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 bis A 5 Der Zuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erhöht sich Mietenstufenabhängige Aufstockungsbeträge a) in der Mietenstufe V um je 19,00 Euro, b) in der Mietenstufe VI um je 43,00 Euro, c) in der Mietenstufe VII um je 68,00 Euro Maßgeblich für die Zuordnung sind die für die Wohngemeinde der Bezügeerrpfängerin oder des Bezügeempfängers gemäß § 12 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes in Verbindung nit § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung geltenden Mietenstufen. Als Wohngemeinde gilt der Ort der Hauptwohnung im Sinne von § 21 Abs. 2 und 4 und § 22 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes, was auf Anforderung durch eine amtliche Meldebestätigung nach § 24 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes nachzuweisen ist. Ändert sich die Hauptwohnung, gilt die der bisherigen Wohngemeinde zugeordnete Mietenstufe bis zum letzten Tag des Monats, welcher in der amtlichen Meldebestätigung als Auszugsmonat benannt ist, und die der neuen Wohngemeinde zugeordnete Mietenstufe ab dem ersten Tag des Monats, der dem in der amtlichen Meldebestätigung genannten Einzugsmonat folgt. Anrechnungsbetrag nach § 41 Abs. 5 |
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www.besoldung-rheinland-pfalz.de ➚
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wiwe 20250321 / 20250611