Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § 23 Besondere Eingangsbesoldung

 

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§ 23 Besondere Eingangsbesoldung

(1) Bei Beamten und Richtern mit Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1, sind für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs die jeweiligen Grundgehälter und Amtszulagen um 4 Prozent abzusenken.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Beamte und Richter,
1. denen spätestens am 31. Dezember 2004 Dienstbezüge im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben oder
2. die aus einem vor dem 1. Januar 2005 begründeten Angestelltenverhältnis zu einem Dienstherrn nach § 1 Abs. 1 in das Beamtenverhältnis wechseln oder
3. denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge nach Absatz 1 Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben.
(3) Auf den Absenkungszeitraum von drei Jahren werden frühere Zeiten des Beamten oder Richters mit nach Absatz 1 abgesenkter Eingangsbesoldung angerechnet. Gleiches gilt für frühere Zeiten, in denen der Beamte oder Richter abgesenkte Bezüge entsprechend Absatz 1 erhalten hat:
1. von einem Arbeitgeber nach Absatz 2 Nr. 2 oder
2. von einem anderen Arbeitgeber, zu dem der Beamte oder Richter unter Anerkennung von öffentlichen Belangen ohne Dienstbezüge beurlaubt wurde, sofern der Arbeitgeber von einem Dienstherrn nach § 1 Abs. 1 für die Zeit der Beurlaubung einen Zuschuss zu den Personalkosten des Beamten oder Richters erhalten hat.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Zeiten, in denen der Beamte oder Richter aufgrund oder in sinngemäßer Anwendung von § 1 a des Landessonderzahlungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung keine Sonderzahlungen oder vergleichbare Leistungen erhalten hat.
(5) Zuletzt zugestandene ruhegehaltfähige Dienstbezüge im Sinne von § 19 Abs. 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) sind die nicht abgesenkten Dienstbezüge.


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