Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § 50 Zulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten

 

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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Baden-Württemberg:

§ 50 Zulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten

(1) Beamte in Ämtern der Landesbesoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage. Die Stellenzulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Anwärter.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 51 gewährt. Für Beamte in Abschiebehafteinrichtungen wird sie nicht neben einer Stellenzulage nach § 48 gewährt.


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