Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § 71 Ausgleichszahlung zur Abgeltung von Arbeitszeitguthaben

 

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§ 71 Ausgleichszahlung zur Abgeltung von Arbeitszeitguthaben

(1) Ein Arbeitszeitguthaben aus einer langfristig angelegten, ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit wird durch eine Ausgleichszahlung abgegolten, wenn der dienstrechtlich zustehende Arbeitszeitausgleich aus einem der folgenden Ereignisse nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt werden kann:
1. Beendigung des Beamtenverhältnisses,
2. Wechsel des Dienstherrn,
3. sonstige Beendigung der ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, wenn dadurch ein Arbeitszeitausgleich ganz oder teilweise unmöglich wird.
(2) Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung entsteht mit dem Eintritt des maßgeblichen Ereignisses und richtet sich gegen den Dienstherrn, bei dem die zusätzliche Arbeitszeit geleistet wurde.
(3) Die Höhe der Ausgleichszahlung entspricht der Differenz zwischen der Besoldung, die der Beamte nach dem von ihm wahrgenommenen Arbeitsumfang erhalten hätte, wenn keine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit vorgesehen worden wäre, und der von ihm bereits erhaltenen Besoldung. Soweit der Beamte in höherem Umfang Dienst geleistet hat, als es dem Arbeitsumfang eines Vollzeitbeschäftigten entspricht, wird der übersteigende Arbeitsumfang nach den jeweils geltenden Sätzen der Mehrarbeitsvergütung (Anlage 15) abgegolten. Bei Beamten in Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A als Lehrkörper außerhalb des Schulbereichs gelten bei einem finanziellen Arbeitszeitausgleich für eine Lehrtätigkeit die Vergütungssätze bei Mehrarbeit im Schulbereich entsprechend; eine Lehrveranstaltungsstunde gilt dabei als eine Unterrichtsstunde.
(4) Für die Bemessung des Umfangs des abzugeltenden Arbeitszeitguthabens gelten die maßgebenden Arbeitszeitregelungen des Dienstherrn.


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