Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § 72 Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit

 

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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Baden-Württemberg:

§ 72 Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit

(1) Begrenzt Dienstfähige erhalten zusätzlich zu der Besoldung nach § 9 Abs. 1 einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag. Der Zuschlag beträgt 5 Prozent der Dienstbezüge, die der begrenzt Dienstfähige bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würde, mindestens jedoch monatlich 220 Euro. Werden Dienstbezüge nach § 9 Abs. 1 Satz 1 gewährt, weil sie höher sind als die Dienstbezüge nach § 9 Abs. 1 Satz 2, verringert sich der Zuschlag um den Unterschiedsbetrag.
(2) Dienstbezüge im Sinne von Absatz 1 sind die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, Amts- und Stellenzulagen, die Strukturzulage sowie Ausgleichs- und Überleitungszulagen, die wegen des Wegfalls oder einer Verminderung solcher Bezüge zustehen.
(3) Ein Zuschlag nach dieser Vorschrift wird nicht gewährt, wenn ein Zuschlag nach § 69 zusteht.


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