Besoldungsgesetz des Landes Brandenburg: § 2 Brandenburgische Besoldungsordnungen

 

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§ 2 Brandenburgische Besoldungsordnungen

(1) Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B, die Amtsbezeichnungen in diesen Ämtern und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen richten sich nach der Anlage 1 - Brandenburgische Besoldungsordnungen-. Die Beträge der Zulagen werden in der Anlage 2 ausgewiesen.
(2) Die Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Gemeindeverbände und regionalen Kommunalverbände sowie anderer überörtlicher kommunaler Einrichtungen zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B richten sich nach der Rechtsverordnung gemäß § 21 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und den dazu ergangenen ergänzenden Verordnungen des Bundes und des Landes. Die Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes vom 7. April 1978 (BGBl. I S. 468) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gilt mit der Maßgabe, dass die Höchstgrenzen nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 1 nicht anzuwenden sind.
(3) Bei der Vorbereitung allgemeiner besoldungsrechtlicher Regelungen für Beamte der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstiger Kommunalverbände wirken die kommunalen Spitzenverbände mit.


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