Besoldungsgesetz des Landes Brandenburg: § 3 Einweisung in die Planstelle, Änderung in der Zuordnung von Ämtern

 

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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Brandenburg:

§ 3 Einweisung in die Planstelle, Änderung in der Zuordnung von Ämtern

(1) Wird einem Beamten oder Richter ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen, so kann er mit Rückwirkung von dem ersten oder einem sonstigen Tage des Kalendermonates, in dem die Verleihung wirksam wird, in die höhere Planstelle eingewiesen werden, soweit diese besetzbar war.
(2) §§ 17 und 49 der Landeshaushaltsordnung gelten für die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend. In Haushaltsgesetzen oder Haushaltssatzungen können besondere Regelungen zur Haushaltsbewirtschaftung erlassen werden.
(3) Richtet sich die Zuordnung von Ämtern zu den Besoldungsgruppen einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Schülerzahl einer Schule, so sind bei einer dadurch eintretenden Änderung der Zuordnung Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, daß die Änderung nicht länger als für die Dauer eines Schuljahres Bestand haben wird.


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