Besoldungsgesetz des Landes Brandenburg: § 7 Zuständigkeitsregelungen

 

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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Brandenburg:

§ 7 Zuständigkeitsregelungen

(1) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die Behörden, die die Besoldung der Landesbeamten festsetzen. Für die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts setzt die von der obersten Dienstbehörde bestimmte Stelle die Besoldung fest.
(2) Entscheidungen nach § 4 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes trifft das für Finanzen zuständige Ministerium, Entscheidungen nach § 9 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes der Dienstvorgesetzte.
(3) Entscheidungen nach § 40 Abs. 6 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes trifft das für Finanzen zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.
(4) Über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen gemäß Nummer 1 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B entscheidet für die Beamten des Landes das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung, für die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Beamten das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung.
(5) Die zur Ausführung dieses Gesetzes und der besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für Finanzen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium.


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