Besoldungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz § 22 Verordnungsermächtigung

 

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§ 22 Verordnungsermächtigung

(1) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Grundsätze, Zuständigkeiten und Verfahren für die Ausgestaltung der Hochschullehrerbesoldung nach Maßgabe der §§ 19 und 21 zu regeln; dabei sind auch Grundsätze und Maßstäbe für die Vergabe von Funktions-Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes für Funktionen unterhalb des Leiters, des stellvertretenden Leiters und des Kanzlers einer Hochschule festzulegen.

(2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 umfasst auch die Befugnis, ein geeignetes Steuerungs- und Informationsinstrument zur Regelung der Besoldungsausgaben für die in die Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 eingestuften Professoren, Präsidenten, Vizepräsidenten, Rektoren, Prorektoren sowie Kanzler festzulegen. Hierzu kann jeder Hochschule ein bestimmtes, an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmendes Professorenbesoldungsvolumen zugewiesen werden, in dessen Rahmen sich die Besoldungsausgaben der Hochschule zu halten haben. Das Professorenbesoldungsvolumen kann, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch den Haushaltsgesetzgeber, erhöht und zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit vorübergehend überschritten werden. Veränderungen in der Stellenstruktur sowie Planstellenzu- und -abgänge sind zu berücksichtigen.

(3) Die Summe der Professorenbesoldungsvolumina gemäß Absatz 2 darf für das Jahr 2010 im Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen sowie im Bereich der Fachhochschulen jeweils einen Betrag nicht übersteigen, der sich nach Maßgabe des gültigen Besoldungsdurchschnitts und der Anzahl aller Planstellen für Professoren sowie für die Mitglieder der Leitungen der Hochschulen berechnet.


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