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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Baden-Württemberg:
Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg (LBesGBW)
§ 41a Familienergänzungszuschlag
(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 4 wird auf Antrag ein Familienergänzungszuschlag nach Anlage 12a gewährt.
(2) Anspruch auf den Familienergänzungszuschlag nach Anlage 12a haben Empfänger von Dienstbezügen,
1. die Anspruch auf einen kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags für mindestens ein Kind haben und
2. deren Ehegatte oder deren eingetragener Lebenspartner über Einkommen aus aktueller oder früherer Erwerbstätigkeit nach Abzug von darauf entfallenden Steuern und Sozialabgaben im jeweiligen Kalenderjahr in Höhe von weniger als 6 000 Euro verfügt.
(3) Einkommen aus aktueller oder früherer Erwerbstätigkeit im Sinne von Absatz 2 Nummer 2 sind insbesondere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft und Einnahmen aus Renten, Betriebsrenten, Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge sowie vergleichbares ausländisches Einkommen und Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne von § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Zum Einkommen im Sinne von Absatz 2 Nummer 2 zählen insbesondere auch Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen).
(4) Der Anspruchsberechtigte hat den Familienergänzungszuschlag bei der bezügezahlenden Stelle zu beantragen und das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 glaubhaft zu machen. Das Antragsverfahren soll vorzugsweise elektronisch erfolgen. Die Auszahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, der bezügezahlenden Stelle wesentliche Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist von dem Anspruchsberechtigten nach Ablauf des Kalenderjahres endgültig nachzuweisen. Kommt der Anspruchsberechtigte der ihm auferlegten Mitwirkungspflichten schuldhaft nicht nach, ist der Familienergänzungszuschlag insoweit zurückzufordern.
(5) Der Familienergänzungszuschlag ist ein Familienzuschlag im Sinne dieses Gesetzes. Abweichend vom ehebezogenen und kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags nach § 41 nimmt der Familienergänzungszuschlag nicht an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach § 16 teil.
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