Besoldungsgesetz des Landes Hamburg: § 32 Leistungsbezüge

 

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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Hamburg:

§ 32 Leistungsbezüge

In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben:
1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen,
2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie
3. für die Wahrnehmung von Funktionen in der Hochschulleitung sowie in der Fakultätsleitung.


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