Besoldungsgesetz des Landes Hamburg: § 78 Übergangsregelung durch die Neuregelung der Auslandsbesoldung

 

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§ 78 Übergangsregelung durch die Neuregelung der Auslandsbesoldung

Auslandsdienstbezüge, die vor dem 1. Juli 2010 nach dem Fünften Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, werden bis zum 30. Juni 2012 bei einer unveränderten Auslandsverwendung in gleicher Höhe weitergewährt, soweit sie die Auslandsbesoldung nach § 66 übersteigen.


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