Besoldungsgesetz des Landes Hamburg: § 52 Zulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung

 

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§ 52 Zulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung

(1) Beamtinnen und Beamte in den Laufbahnen der Fachrichtung Steuer der Laufbahngruppe 1 sowie der Laufbahngruppe 2 mit einem Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 9 erhalten bis Besoldungsgruppe A 13 für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage nach Anlage IX. Satz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamtinnen und -beamten der Finanzgerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 49 gewährt.


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