Besoldungsgesetz des Landes Hamburg: § 47 Amts- und Stellenzulagen

 

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§ 47 Amts- und Stellenzulagen

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden.
(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie ergeben sich aus der Fußnote zu einem Amt in den Besoldungsordnungen und gelten als Bestandteil des Grundgehalts.
(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Stellenzulagen und anderen Zulagen sind widerruflich. Sie sind nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.


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