Besoldungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein § 11 Ämter der Bundesbesoldungsordnung W

 

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§ 11 Ämter der Bundesbesoldungsordnung W

(1) Die Ämter der hauptamtlichen Rektorinnen und Rektoren einer staatlichen Hochschule werden der Besoldungsgruppen W 3 zugeordnet. Der Amtsbezeichnung ist jeweils ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, welcher die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört.
(2) Die Ämter der Professorinnen und Professoren an staatlichen Hochschulen mit Ausnahme der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 zugeordnet.
(3) Der Anteil der W 3-Stellen beträgt an einer staatlichen Fachhochschule höchstens 25 %, an der Muthesius Kunsthochschule höchstens 40 %, an einer Universität und an der Musikhochschule Lübeck höchstens 60 % der Gesamtzahl der W 2 und W 3-Stellen.


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