Besoldungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein § 12 Grundsätze zur Gewährung von Leistungsbezügen

 

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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein:

§ 12 Grundsätze zur Gewährung von Leistungsbezügen

(1) Bei der Entscheidung über Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge) sind insbesondere die individuelle Qualifikation, die besondere Bedeutung der Professur, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen. Diese Bezüge können befristet oder unbefristet vergeben werden. In der Verordnung nach § 15 kann bestimmt werden, dass Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen.
(2) Für besondere Leistungen, die erheblich über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über mehrere Jahre in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung erbracht werden müssen, können besondere Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden. Sie können als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet vergeben werden. Im Falle einer wiederholten Vergabe können laufende besondere Leistungsbezüge unbefristet vergeben werden. Unbefristete monatliche besondere Leistungsbezüge sind mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall des erheblichen Leistungsabfalls auszustatten. In der Verordnung nach § 15 kann bestimmt werden, dass besondere Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen.
(3) Befristet gewährte und jeweils mindestens für die Dauer von zehn Jahren bezogene Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 sind vorbehaltlich des Absatzes 4 höchstens bis zur Höhe von 40 % des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig. Bei mehreren befristeten Leistungsbezügen wird der für die Beamtin oder den Beamten günstigste Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.
(4) Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 können über das in § 33 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz des Bundesbesoldungsgesetzes und in Absatz 3 genannte Maß hinaus bis zur Höhe von 80 % des jeweiligen Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden, soweit unter Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Sonderzuschüsse nach Vorbemerkung Nummer 2 zur Bundesbesoldungsordnung C in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) der in Absatz 2 Satz 2 dieser Vorbemerkung definierte Gesamtbetrag der Sonderzuschüsse am 31. Dezember 2004, unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes, nicht überschritten wird.
(5) Leiterinnen und Leitern sowie sonstigen Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben ein Funktions-Leistungsbezug nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt. Für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder -leitung können Funktions-Leistungsbezüge gewährt werden. Die Bemessung der Funktions-Leistungsbezüge richtet sich nach § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes, insbesondere sind die im Einzelfall mit der Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule zu berücksichtigen. Funktions-Leistungsbezüge können ganz oder teilweise erfolgsabhängig vereinbart werden. Funktions-Leistungsbezüge nach Satz 1 nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes teil.


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