Besoldungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein § 5 Sonstige Geldzuwendungen

 

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§ 5 Sonstige Geldzuwendungen

(1) Neben der Besoldung und neben Aufwandsentschädigung dürfen die in § 1 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 genannten Dienstherren sonstige Geldzuwendungen an ihre Beamtinnen und Beamten nur nach den für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften gewähren. Sonstige Geldzuwendungen sind alle Zuwendungen in Geld und geldwerte Leistungen, die die Beamtinnen und Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherrn erhalten. Die Vorschrift gilt für die in Satz 1 genannten Dienstherrn entsprechend, soweit sie als Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes Leistungen gewähren, wenn die Leistung nicht auf Grund einer tarifvertraglichen Regelung zwischen dem zuständigen Arbeitgeberverband und den Gewerkschaften oder einer von der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder vom Kommunalen Arbeitgeberverband Schleswig-Holstein allgemein zugelassenen Regelung gewährt wird.
(2) Absatz 1 gilt nicht für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute und öffentlich-rechtliche Versicherungen sowie deren Verbände, soweit sie sonstige Geldzuwendungen aus Gründen ihrer Stellung im Wettbewerb gewähren.


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