Besoldungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein § 15 Verordnungsermächtigungen

 

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§ 15 Verordnungsermächtigungen

Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Besoldungswesen zuständigen Ministerium die Grundsätze für die Ausgestaltung der Leistungsbezüge nach § 12 sowie die Forschungs- und Lehrzulagen nach § 14 durch Verordnung zu regeln und dabei insbesondere Regelungen über
1. die zuständigen Stellen und das Verfahren;
2. die Voraussetzungen für die Gewährung,
3. die Höhe der Leistungsbezüge sowie der Forschungs- und Lehrzulagen,
4. die Teilnahme von Leistungsbezügen nach § 12 Abs. 1 und 2 an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes,
5. die Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen im Rahmen des § 12 Abs. 3 und 4,
6. die Kriterien für besondere Leistungen nach § 12 Abs. 2 und
7. die Verpflichtung der Hochschulen, über gewährte Leistungsbezüge und die Zulagen nach § 14 jährlich zu berichten
zu treffen. Die Aufgaben können auf die Hochschulen zur Regelung durch Satzung übertragen werden.


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