Werbung mit Textlink: Diesen Platz können Sie schon für 250 Euro ab 3 Monate mieten (Banner oder Text bis 150 Zeichen). Der Banner oder Text wird auf allen Einzelseiten dieser Website eingeblendet. Interesse? Einfach dieses Formular ausfüllen |
Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Niedersachsen:
§ 13 Besoldungs- und versorgungsrechtlicher Anpassungsausschluss
Das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 gilt für die durch Landesrecht bestimmten Empfängerinnen und Empfänger von Dienst- oder Versorgungsbezügen aus den Besoldungsgruppen B 9 und B 10 nicht, soweit dadurch die Grundgehaltssätze und Amtszulagen um 1,0 vom Hundert ab 1. August 2004 erhöht werden.
Vorteile für den öffentlichen Dienst Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche Krankenkassen - Zahnzusatzversicherung - |