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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Niedersachsen:
§ 17 Versorgung bei der Umbildung von kommunalen Körperschaften
Werden Beamtinnen und Beamten auf Zeit der Gemeinden und Gemeindeverbände infolge der Umbildung einer kommunalen Körperschaft in den einstweiligen Ruhestand versetzt, so gilt für ihre Versorgung § 66 Abs. 8 BeamtVG entsprechend.
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