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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Niedersachsen:
§ 16 Anwärterbezüge bei Teilzeitbeschäftigung
Bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst werden die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.
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