Besoldungsgesetz des Landes Niedersachsen § 1a Gleichstellung von Ehen und Eingetragenen Lebenspartnerschaften

 

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§ 1a Gleichstellung von Ehen und Eingetragenen Lebenspartnerschaften

(1) Bei der Anwendung der in § 1 Abs. 3 genannten bundesrechtlichen Vorschriften, der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf diesem Gesetz beruhenden Verordnungen sind Ehen und Eingetragene Lebenspartnerschaften nach Maßgabe der folgenden Regelungen gleichzustellen.
(2) Für die Anwendung der in Absatz 1 genannten Vorschriften gelten die Vorschriften,
1. die sich auf die Begründung, das Bestehen, das frühere Bestehen oder die Auflösung einer Ehe beziehen, entsprechend für die Begründung, das Bestehen, das frühere Bestehen oder die Auflösung einer Lebenspartnerschaft,
2. die sich auf gegenwärtige oder frühere Ehepartner und deren Angehörige beziehen, entsprechend für gegenwärtige oder frühere Lebenspartner und deren Angehörige.
(3) Abweichend von § 57 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 BBesG wird der Mietzuschuss gezahlt an den Ehegatten, den die Ehegatten bestimmen, oder, falls sie keine Bestimmung treffen, an beide Ehegatten jeweils zur Hälfte.
(4) Eine überlebende Lebenspartnerin oder ein überlebender Lebenspartner hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, Unfall-Hinterbliebenenversorgung oder Bezüge bei Verschollenheit, soweit zugleich ein entsprechender Anspruch einer Witwe des verstorbenen oder verschollenen Beamten oder Ruhestandsbeamten oder eines Witwers der verstorbenen oder verschollenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin besteht.


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