Besoldungsgesetz des Landes Niedersachsen § 3 Eingangsamt für Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes und des Werkdienstes

 

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§ 3 Eingangsamt für Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes und des Werkdienstes

In Laufbahnen, in denen die Meisterprüfung, die Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker oder das Befähigungszeugnis für Kapitäne AK oder BK vorgeschrieben ist, wird das Eingangsamt für Beamtinnen und Beamte, die diese Prüfungen bestanden haben, der Besoldungsgruppe A 7 zugeordnet.


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