Besoldungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz § 6 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft

 

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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz:

§ 6 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft

(1) Den Beamten, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, wird die Dienstkleidung unentgeltlich bereitgestellt oder ein Dienstkleidungszuschuss gewährt.

(2) Den Polizeibeamten der Bereitschaftspolizei wird unentgeltliche Heilfürsorge gewährt. Die erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für die Polizei zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium.

(3) Für Polizeibeamte, die aufgrund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.


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