Werbung mit Textlink: Diesen Platz können Sie schon für 250 Euro ab 3 Monate mieten (Banner oder Text bis 150 Zeichen). Der Banner oder Text wird auf allen Einzelseiten dieser Website eingeblendet. Interesse? Einfach dieses Formular ausfüllen |
Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz:
§ 6 e Jahresprämie
Geschäftsführern und stellvertretenden Geschäftsführern der Landesbetriebe Daten und Information, Liegenschafts- und Baubetreuung sowie Mobilität kann eine nicht ruhegehaltfähige leistungs- und erfolgsabhängige Jahresprämie bis zu 25 v. H. des Jahresgrundgehalts gewährt werden. Ist in einem Landesbetrieb mehr als ein Geschäftsführer bestellt, darf die Jahresprämie des stellvertretenden Geschäftsführers 15 v. H. des Jahresgrundgehalts nicht übersteigen.