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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz:
§ 6 e Jahresprämie
Geschäftsführern und stellvertretenden Geschäftsführern der Landesbetriebe Daten und Information, Liegenschafts- und Baubetreuung sowie Mobilität kann eine nicht ruhegehaltfähige leistungs- und erfolgsabhängige Jahresprämie bis zu 25 v. H. des Jahresgrundgehalts gewährt werden. Ist in einem Landesbetrieb mehr als ein Geschäftsführer bestellt, darf die Jahresprämie des stellvertretenden Geschäftsführers 15 v. H. des Jahresgrundgehalts nicht übersteigen.
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