Besoldungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz § 6b Besoldung nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze

 

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§ 6b Besoldung nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze

Wird über die gesetzliche Altersgrenze hinaus Dienst geleistet und werden aus diesem Rechtsverhältnis keine Versorgungsbezüge gezahlt, wird ab dem Beginn des auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgenden Kalendermonats ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 8 v. H. des Grundgehalts gewährt; dies gilt nicht für Beamte auf Zeit und emeritierte Hochschullehrer. § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Der Zuschlag wird längstens für die Dauer von drei Jahren gewährt.


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