Besoldungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz § .6c Obergrenzen für Beförderungsämter

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§ 6 c Obergrenzen für Beförderungsämter

Artikel 10 Abs. 2 des Besoldungsstrukturgesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) ist ohne die dort angegebene Befristung weiter anzuwenden.


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