Besoldungsgesetz des Landes Bayern: Artikel 3 Gesetzesvorbehalt

 

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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Bayern:

Art. 3 Gesetzesvorbehalt

(1) Die Besoldung wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die eine höhere als die gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Die Berechtigten können auf die ihnen gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind vermögenswirksame Leistungen.


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