Besoldungsgesetz des Landes Bayern: Anlage 1

 

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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Bayern:

Anlage 1 Besoldungsordnungen

Besoldungsordnung A
 
Besoldungsgruppe A 3

Hauptamtsgehilfe, Hauptamtsgehilfin
Wachtmeister, Wachtmeisterin

Besoldungsgruppe A 4

Amtsmeister, Amtsmeisterin1)
Oberwachtmeister, Oberwachtmeisterin2)

1) Auch als Eingangsamt im Sitzungsdienst der Gerichte.
2) Auch als Eingangsamt im Justiz- und Justizwachtmeisterdienst.
 
Besoldungsgruppe A 5

Hauptamtsmeister, Hauptamtsmeisterin
Hauptwachtmeister, Hauptwachtmeisterin
Oberamtsmeister, Oberamtsmeisterin
Oberwart, Oberwartin1)
Polizeioberwachtmeister, Polizeioberwachtmeisterin2)

1) Als Eingangsamt.
2) Während der Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Probe.
 
Besoldungsgruppe A 6

Justizvollstreckungssekretär, Justizvollstreckungssekretärin1)
Sekretär, Sekretärin2) 3)
Werkmeister, Werkmeisterin1)

1) Als Eingangsamt.
2) Auch als Eingangsamt für die zweite Qualifikationsebene.
3) Beamte und Beamtinnen mit Einstieg in der ersten Qualifikationsebene erhalten in herausgehobenen Funktionen eine Amtszulage nach Anlage 4.
 
Besoldungsgruppe A 7

Brandmeister, Brandmeisterin1)
Justizvollstreckungsobersekretär, Justizvollstreckungsobersekretärin
Krankenpfleger, Krankenschwester1)
Kriminalmeister, Kriminalmeisterin1)
Obersekretär, Obersekretärin2)
Oberwerkmeister, Oberwerkmeisterin3)
Polizeimeister, Polizeimeisterin1)
Restaurator, Restauratorin
Stationspfleger, Stationsschwester4)

1) Als Eingangsamt.
2) Auch als Eingangsamt für den allgemeinen Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten oder für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik.
3) Auch als Eingangsamt für den Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten.
4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 4.
 
Besoldungsgruppe A 8

Abteilungspfleger, Abteilungsschwester
Flussmeister, Flussmeisterin1)
Gerichtsvollzieher, Gerichtsvollzieherin1)
Hauptsekretär, Hauptsekretärin
Hauptwerkmeister, Hauptwerkmeisterin
Justizvollstreckungshauptsekretär, Justizvollstreckungshauptsekretärin
Kriminalobermeister, Kriminalobermeisterin
Oberbrandmeister, Oberbrandmeisterin
Oberrestaurator, Oberrestauratorin
Polizeiobermeister, Polizeiobermeisterin
Straßenmeister, Straßenmeisterin1)

1) Als Eingangsamt.
 
Besoldungsgruppe A 9

Förderlehrer, Förderlehrerin1)
Inspektor, Inspektorin2)3)
Kriminalhauptmeister, Kriminalhauptmeisterin4)
Kriminalkommissar, Kriminalkommissarin5)
Oberflussmeister, Oberflussmeisterin
Obergerichtsvollzieher, Obergerichtsvollzieherin
Oberpfleger, Oberschwester
Oberstraßenmeister, Oberstraßenmeisterin
Pflegevorsteher, Oberin6)
Polizeihauptmeister, Polizeihauptmeisterin4)
Polizeikommissar, Polizeikommissarin5)

1) Als Eingangsamt; erhält an Förderschulen mit abgeschlossener sonderpädagogischer Zusatzausbildung im Umfang von mindestens 180 Stunden eine Amtszulage nach Anlage 4.
2) Auch als Eingangsamt für die dritte Qualifikationsebene.
3) Beamte und Beamtinnen mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene erhalten in herausgehobenen Funktionen eine Amtszulage nach Anlage 4.
4) Erhält in herausgehobenen Funktionen eine Amtszulage nach Anlage 4.
5) Als Eingangsamt für die dritte Qualifikationsebene.
6) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 4.
 
Besoldungsgruppe A 10

Erster Pflegevorsteher, Erste Oberin
Fachlehrer, Fachlehrerin1)
Förderlehrer, Förderlehrerin2)
Hauptflussmeister, Hauptflussmeisterin3)
Hauptgerichtsvollzieher, Hauptgerichtsvollzieherin
Hauptstraßenmeister, Hauptstraßenmeisterin4)
Kriminaloberkommissar, Kriminaloberkommissarin5)
Oberinspektor, Oberinspektorin6)
Polizeioberkommissar, Polizeioberkommissarin5)

1) Als Eingangsamt; erhält bei ausschließlicher Verwendung an Förderschulen oder als Fachberater oder Fachberaterin an den Schulämtern oder Regierungen und bei den Ministerialbeauftragten für die Realschulen eine Amtszulage nach Anlage 4.
2) Erhält an Förderschulen mit abgeschlossener sonderpädagogischer Zusatzausbildung im Umfang von mindestens 180 Stunden eine Amtszulage nach Anlage 4.
3) Das Amt darf nur von Amtsinhabern und Amtsinhaberinnen mit der ständigen Funktion als Leiter oder Leiterin einer Flussmeisterei oder eines Gewässeraufsichtsbezirks mit gegenüber dem Amt in Besoldungsgruppe A 9 besonders herausgehobenen Funktionen in Anspruch genommen werden.
4) Das Amt darf nur von Amtsinhabern und Amtsinhaberinnen mit der ständigen Funktion als Leiter oder Leiterin einer Autobahnmeisterei oder einer Straßenmeisterei mit gegenüber dem Amt in Besoldungsgruppe A 9 besonders herausgehobenen Funktionen in Anspruch genommen werden.
5) Auch als Eingangsamt für die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz mit dem Schwerpunkt Technik.
6) Auch als Eingangsamt für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik.
 
Besoldungsgruppe A 11

Amtmann, Amtfrau
Erster Pflegevorsteher, Erste Oberin
Fachoberlehrer, Fachoberlehrerin1) 2)
Förderlehrer, Förderlehrerin
Kriminalhauptkommissar, Kriminalhauptkommissarin
Polizeihauptkommissar, Polizeihauptkommissarin

1) Mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung auch als Eingangsamt.
2) Erhält bei ausschließlicher Verwendung an Förderschulen oder als Fachberater oder Fachberaterin an den Schulämtern oder Regierungen und bei den Ministerialbeauftragten für die Realschulen eine Amtszulage nach Anlage 4.
 
Besoldungsgruppe A 12

Amtsrat, Amtsrätin
Fachoberlehrer, Fachoberlehrerin1)
Förderlehrer, Förderlehrerin
Kriminalhauptkommissar, Kriminalhauptkommissarin
Lehrer, Lehrerin1) 2)
Polizeihauptkommissar, Polizeihauptkommissarin

1) Erhält bei ausschließlicher Verwendung an Förderschulen eine Amtszulage nach Anlage 4.
2) Auch als erstes Beförderungsamt mit einer Amtszulage nach Anlage 4.
Besoldungsgruppe A 13

Akademischer Rat, Akademische Rätin
Beratungsrektor, Beratungsrektorin1)
Erster Kriminalhauptkommissar, Erste Kriminalhauptkommissarin2)
Erster Polizeihauptkommissar, Erste Polizeihauptkommissarin2)
Fachschulkonrektor, Fachschulkonrektorin
Institutskonrektor, Institutskonrektorin
Institutsrektor, Institutsrektorin3)
Konrektor, Konrektorin4)
Konservator, Konservatorin5)
Kurdirektor, Kurdirektorin der Kurverwaltung Bad Brückenau
Musikschulkonrektor, Musikschulkonrektorin
Musikschulrektor, Musikschulrektorin
Pfarrer, Pfarrerin5)
Polizeirealschullehrer, Polizeirealschullehrerin5)
Polizeirealschuloberlehrer, Polizeirealschuloberlehrerin7)
Rat, Rätin8) 9)
Rektor, Rektorin1)
Schulberatungsrektor, Schulberatungsrektorin
Seminarrektor, Seminarrektorin1)
Studienrat, Studienrätin6)
Studienrat, Studienrätin im Förderschuldienst5) 10)
Studienrat, Studienrätin im Grundschuldienst11) 12)
Studienrat, Studienrätin im Hauptschuldienst11) 12)
Studienrat, Studienrätin im Realschuldienst5) 10)
Zweiter Konrektor, Zweite Konrektorin1)

1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 4.
2) Beamte und Beamtinnen mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz mit dem Schwerpunkt Technik erhalten in herausgehobenen Funktionen eine Amtszulage nach Anlage 4.
3) Erhält bei höherer Wertigkeit des Amtsinhalts eine Amtszulage nach Anlage 4.
4) Erhält eine Amtszulage nach Maßgabe der Anlage 4.
5) Als Eingangsamt.
6) Als Eingangsamt an beruflichen Schulen oder Gymnasien; im Übrigen an Staatsinstituten und vergleichbaren Einrichtungen.
7) Als Beförderungsamt; erhält eine Amtszulage nach Anlage 4.
8) Auch als Eingangsamt für die vierte Qualifikationsebene.
9) Beamte und Beamtinnen mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Justiz mit dem Schwerpunkt Rechtspflege oder der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik erhalten in herausgehobenen Funktionen eine Amtszulage nach Anlage 4.
10) Auch als Beförderungsamt mit einer Amtszulage nach Anlage 4.
11) Als zweites Beförderungsamt; im Justizvollzug als Eingangsamt.
12) Im Justizvollzug auch als Beförderungsamt mit einer Amtszulage nach Anlage 4.
 

Besoldungsgruppe A 14

Akademischer Oberrat, Akademische Oberrätin
Beratungsrektor, Beratungsrektorin1)
Fachschulrektor, Fachschulrektorin2)
Institutsrektor, Institutsrektorin1)
Konrektor, Konrektorin1)
Landesanwalt, Landesanwältin
Musikschulrektor, Musikschulrektorin
Oberkonservator, Oberkonservatorin
Oberrat, Oberrätin
Oberstudienrat, Oberstudienrätin3)
Pfarrer, Pfarrerin
Realschulkonrektor, Realschulkonrektorin2)
Realschulrektor, Realschulrektorin2)
Regierungsschulrat, Regierungsschulrätin1)
Rektor, Rektorin1)
Schulberatungsrektor, Schulberatungsrektorin
Schulrat, Schulrätin2)
Seminarrektor, Seminarrektorin1)
Sonderschulkonrektor, Sonderschulkonrektorin2)
Sonderschulrektor, Sonderschulrektorin2)
Zweiter Konrektor, Zweite Konrektorin
Zweiter Realschulkonrektor, Zweite Realschulkonrektorin2)
Zweiter Sonderschulkonrektor, Zweite Sonderschulkonrektorin2)

1) Erhält bei höherer Wertigkeit des Amtsinhalts eine Amtszulage nach Anlage 4.
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 4.
3) An beruflichen Schulen oder Gymnasien sowie an Staatsinstituten und vergleichbaren Einrichtungen.
 
Besoldungsgruppe A 15

Akademischer Direktor, Akademische Direktorin
 
Dekan, Dekanin
Direktor, Direktorin1)
Direktor, Direktorin bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege2)
Direktor, Direktorin der Landesschule für Gehörlose3)
Direktor, Direktorin der Landesschule für Körperbehinderte3)
Direktor, Direktorin einer Schule für Gehörlose und Schwerhörige der Bezirke3)
Direktor, Direktorin eines Berufsbildungswerks für Behinderte4)
Fachschulrektor, Fachschulrektorin
Hauptkonservator, Hauptkonservatorin
Institutsrektor, Institutsrektorin5)
Kanzler, Kanzlerin6)
Kommunaler Schulverwaltungsrektor, Kommunale Schulverwaltungsrektorin
Oberlandesanwalt, Oberlandesanwältin
Realschulkonrektor, Realschulkonrektorin
Realschuldirektor, Realschuldirektorin5)
Regierungsschuldirektor, Regierungsschuldirektorin2)
Rektor, Rektorin einer besonderen Schule2)
Schulamtsdirektor, Schulamtsdirektorin2)
Schulberatungsrektor, Schulberatungsrektorin3)
Seminarrektor, Seminarrektorin7)
Sonderschulkonrektor, Sonderschulkonrektorin
Sonderschulrektor, Sonderschulrektorin5)
Studiendirektor, Studiendirektorin5)

1) Erhält als Bereichsleiter oder Bereichsleiterin am Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten eine Amtszulage nach Anlage 4.
2) Erhält bei höherer Wertigkeit des Amtsinhalts eine Amtszulage nach Anlage 4.
3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 4.
4) Erhält an einem Berufsbildungswerk für Behinderte mit Schülerheim eine Amtszulage nach Anlage 4.
5) Erhält bei höherer Wertigkeit des Amtsinhalts eine Amtszulage nach Anlage 4.
6) Als hauptamtliches Mitglied der Hochschulleitung.
7) Nur für Fachleiterfunktion im Realschulbereich.
 
Besoldungsgruppe A 16

Abteilungsdirektor, Abteilungsdirektorin
Direktor, Direktorin an der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft1) 2)
Direktor, Direktorin bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege3)
Direktor, Direktorin bei der Verwaltungsschule4)
Direktor, Direktorin bei einem kommunalen Spitzenverband (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke - Körperschaften des öffentlichen Rechts -)
Direktor, Direktorin des Staatlichen Forschungsinstituts für Geochemie in Bamberg
Direktor, Direktorin eines Bezirkskrankenhauses
Institutsdirektor, Institutsdirektorin
Kanzler, Kanzlerin5)
Kommunaler Schulverwaltungsrektor, Kommunale Schulverwaltungsrektorin
Landeskonservator, Landeskonservatorin
Leitender Akademischer Direktor, Leitende Akademische Direktorin
Leitender Direktor, Leitende Direktorin
Leitender Medizinaldirektor, Leitende Medizinaldirektorin
Leitender Regierungsschuldirektor, Leitende Regierungsschuldirektorin
Leitender Schulamtsdirektor, Leitende Schulamtsdirektorin1)
Ministerialrat, Ministerialrätin
Oberlandesanwalt, Oberlandesanwältin
Oberstudiendirektor, Oberstudiendirektorin
Sonderschuldirektor, Sonderschuldirektorin6)
Stadtdirektor, Stadtdirektorin1)
Stellvertretender Hauptgeschäftsführer, Stellvertretende Hauptgeschäftsführerin bei den Handwerkskammern für Mittelfranken, Niederbayern-Oberpfalz, Oberbayern, Oberfranken, Schwaben, Unterfranken

1) Erhält bei höherer Wertigkeit des Amtsinhalts eine Amtszulage nach Anlage 4.
2) Erhält gemäß Art. 54 als weiteres Mitglied des Präsidiums der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt (einschließlich Amtszulage) seiner oder ihrer Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3.
3) Erhält - als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Präsidenten oder der Präsidentin eine Amtszulage nach Anlage 4, - als Leiter oder Leiterin des Fachbereichs Polizei eine Amtszulage nach Anlage 4. Die Amtszulage als Leiter oder Leiterin des Fachbereichs Polizei wird nicht neben der Amtszulage als ständiger Vertreter oder ständige Vertreterin des Präsidenten oder der Präsidentin gewährt.
4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 4.
5) Als hauptamtliches Mitglied der Hochschulleitung.
6) Nur an beruflichen Schulen.
 
Besoldungsordnung B
 
Besoldungsgruppe B 2
Abteilungsdirektor, Abteilungsdirektorin
Direktor, Direktorin bei der Bayerischen Staatsforsten
Direktor, Direktorin bei einem Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung
Direktor, Direktorin der Landesgewerbeanstalt Bayern
Direktor, Direktorin des Hauptstaatsarchivs
Direktor, Direktorin des Planungsverbands äußerer Wirtschaftsraum München
Direktor, Direktorin des Zweckverbands Bayerischer Landschulheime
Direktor, Direktorin eines Bezirkskrankenhauses
Geschäftsleiter, Geschäftsleiterin des Krankenhauszweckverbands Ingolstadt
Kanzler, Kanzlerin1)
Leitender Realschuldirektor, Leitende Realschuldirektorin2)
Ministerialrat, Ministerialrätin
Polizeivizepräsident, Polizeivizepräsidentin3)
Präsident, Präsidentin des Polizeiverwaltungsamts
Stadtdirektor, Stadtdirektorin
Stellvertretender Generaldirektor, Stellvertretende Generaldirektorin der Staatsbibliothek
Stellvertretender Hauptgeschäftsführer, Stellvertretende Hauptgeschäftsführerin bei den Handwerkskammern für Mittelfranken, Niederbayern-Oberpfalz, Oberbayern, Oberfranken, Schwaben, Unterfranken

1) Als hauptamtliches Mitglied der Hochschulleitung.
2) Als Ministerialbeauftragter oder Ministerialbeauftragte.
3) Der Polizeipräsidien Niederbayern, Oberbayern Nord, Oberbayern Süd, Oberfranken, Oberpfalz, Schwaben Nord, Schwaben Süd/West, Unterfranken oder des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei.
 
Besoldungsgruppe B 3

Direktor, Direktorin bei der Anstalt für kommunale Datenverarbeitung in Bayern
Direktor, Direktorin bei der Bayerischen Versicherungskammer/Bayerischen Versorgungskammer
Direktor, Direktorin bei der Verwaltungsschule
Direktor, Direktorin bei einem kommunalen Spitzenverband (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke - Körperschaften des öffentlichen Rechts -)
Direktor, Direktorin bei einem Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung
Direktor, Direktorin beim Landesbeauftragten für den Datenschutz
Direktor, Direktorin beim Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband
Direktor, Direktorin der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung
Direktor, Direktorin der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit
Direktor, Direktorin des Hauses der Bayerischen Geschichte
Direktor, Direktorin des Landesamts für Maß und Gewicht
Direktor, Direktorin des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung
Direktor, Direktorin des Zentralinstituts für Kunstgeschichte
Erster Direktor, Erste Direktorin eines Regionalträgers der Deutschen Rentenversicherung
Generalsekretär, Generalsekretärin der Akademie der Wissenschaften
Geschäftsleiter, Geschäftsleiterin des Krankenhauszweckverbands Augsburg
Kanzler, Kanzlerin1)
Leitender Ministerialrat, Leitende Ministerialrätin
Leitender Ministerialrat, Leitende Ministerialrätin2)
Leitender Oberstudiendirektor, Leitende Oberstudiendirektorin3)
Leiter oder Leiterin der Landesbaudirektion bei der Autobahndirektion Nordbayern4)
Ministerialrat, Ministerialrätin
Oberbranddirektor, Oberbranddirektorin
Oberlandesanwalt, Oberlandesanwältin
Oberpflegamtsdirektor, Oberpflegamtsdirektorin der Stiftung Juliusspital Würzburg
Polizeivizepräsident, Polizeivizepräsidentin5)
Präsident, Präsidentin der Autobahndirektion Südbayern
Präsident, Präsidentin der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft
Präsident, Präsidentin der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege
Präsident, Präsidentin der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau
Präsident, Präsidentin der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Präsident, Präsidentin des Landesamts für Datenschutzaufsicht
Regierungsvizepräsident, Regierungsvizepräsidentin6)
Stadtdirektor, Stadtdirektorin
Stellvertretender Hauptgeschäftsführer, Stellvertretende Hauptgeschäftsführerin bei den Handwerkskammern für Niederbayern-Oberpfalz, Oberbayern
Vizepräsident, Vizepräsidentin der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft
Vizepräsident, Vizepräsidentin der Lotterieverwaltung
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landesamts für Finanzen
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landesamts für Umwelt
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landesamts für Verfassungsschutz
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landesamts für Vermessung und Geoinformation
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Zentrums Bayern Familie und Soziales

1) Als hauptamtliches Mitglied der Hochschulleitung.
2) Als Prüfungsgebietsleiter oder Prüfungsgebietsleiterin beim Bayerischen Obersten Rechnungshof.
3) Als Ministerialbeauftragter oder Ministerialbeauftragte für Gymnasien oder berufliche Schulen.
4) Als Stellvertreter oder Stellvertreterin des Präsidenten oder der Präsidentin der Autobahndirektion Nordbayern.
5) Des Landeskriminalamts oder des Polizeipräsidiums Mittelfranken oder des Polizeipräsidiums München.
6) Als Stellvertreter oder Stellvertreterin eines oder einer in der Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Regierungspräsidenten oder Regierungspräsidentin.
 
Besoldungsgruppe B 4

CIO-Stabsstellenleiter, CIO-Stabsstellenleiterin in einer obersten Dienstbehörde
Direktor, Direktorin bei der Bayerischen Versicherungskammer/Bayerischen Versorgungskammer
Direktor, Direktorin bei einem kommunalen Spitzenverband (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke - Körperschaften des öffentlichen Rechts -)
Direktor, Direktorin bei einem Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung
Erster Direktor, Erste Direktorin eines Regionalträgers der Deutschen Rentenversicherung
Generaldirektor, Generaldirektorin der Staatlichen Archive
Generaldirektor, Generaldirektorin der Staatsbibliothek
Generaldirektor, Generaldirektorin der Bayerischen Staatsgemäldesammlungen
Generaldirektor, Generaldirektorin des Deutschen Museums München
Generaldirektor, Generaldirektorin des Germanischen Nationalmuseums Nürnberg
Generaldirektor, Generaldirektorin des Bayerischen Nationalmuseums
Generalkonservator, Generalkonservatorin des Landesamts für Denkmalpflege
Kanzler, Kanzlerin1)
Leitender Ministerialrat, Leitende Ministerialrätin
Leitender Ministerialrat, Leitende Ministerialrätin2)
Polizeipräsident, Polizeipräsidentin3)
Präsident, Präsidentin der Autobahndirektion Nordbayern
Präsident, Präsidentin der Monumenta Germaniae Historica
Präsident, Präsidentin der Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen
Regierungsvizepräsident, Regierungsvizepräsidentin
Stadtdirektor, Stadtdirektorin der Landeshauptstadt München
Stellvertretender Hauptgeschäftsführer, Stellvertretende Hauptgeschäftsführerin bei der Handwerkskammer für Oberbayern
Vizepräsident, Vizepräsidentin beim Landesamt für Steuern

1) Als hauptamtliches Mitglied der Hochschulleitung.
2) Als Prüfungsgebietsleiter oder Prüfungsgebietsleiterin beim Bayerischen Obersten Rechnungshof.
3) Der Bereitschaftspolizei oder der Polizeipräsidien Niederbayern, Oberbayern Nord, Oberbayern Süd, Oberfranken, Oberpfalz, Schwaben Nord, Schwaben Süd/West, Unterfranken.
 
Besoldungsgruppe B 5

Direktor, Direktorin bei einem Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung
Erster Direktor, Erste Direktorin eines Regionalträgers der Deutschen Rentenversicherung
Geschäftsführender Direktor, Geschäftsführende Direktorin der Anstalt für kommunale Datenverarbeitung in Bayern
Hauptgeschäftsführer, Hauptgeschäftsführerin der Handwerkskammern Mittelfranken, Oberfranken, Schwaben, Unterfranken
Kanzler, Kanzlerin1)
Ministerialdirigent, Ministerialdirigentin
Polizeipräsident, Polizeipräsidentin2)

1) Als hauptamtliches Mitglied der Hochschulleitung.
2) Des Polizeipräsidiums Mittelfranken.
 
Besoldungsgruppe B 6
Erster Direktor, Erste Direktorin eines Regionalträgers der Deutschen Rentenversicherung
Generallandesanwalt, Generallandesanwältin
Generalsekretär, Generalsekretärin des Landespersonalausschusses
Geschäftsführender Direktor, Geschäftsführende Direktorin des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands
Geschäftsführendes Vorstandsmitglied, Geschäftsführendes Präsidialmitglied eines kommunalen Spitzenverbands (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke - Körperschaften des öffentlichen Rechts -)
Hauptgeschäftsführer, Hauptgeschäftsführerin der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Ministerialdirigent, Ministerialdirigentin1)
Polizeipräsident, Polizeipräsidentin2)
Präsident, Präsidentin der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft
Präsident, Präsidentin der Lotterieverwaltung
Präsident, Präsidentin des Landesamts für Finanzen
Präsident, Präsidentin des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Präsident, Präsidentin des Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung
Präsident, Präsidentin des Landesamts für Umwelt
Präsident, Präsidentin des Landesamts für Verfassungsschutz
Präsident, Präsidentin des Landesamts für Vermessung und Geoinformation
Präsident, Präsidentin des Zentrums Bayern Familie und Soziales

1) Auch als Landesbeauftragter oder Landesbeauftragte für den Datenschutz oder als Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterin beim Bayerischen Obersten Rechnungshof.
2) Des Landeskriminalamts oder des Polizeipräsidiums München.
 
Besoldungsgruppe B 7

Geschäftsführendes Vorstandsmitglied, Geschäftsführendes Präsidialmitglied eines kommunalen Spitzenverbands (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke - Körperschaften des öffentlichen Rechts -)
Hauptgeschäftsführer, Hauptgeschäftsführerin der Handwerkskammer für Oberbayern
Ministerialdirigent, Ministerialdirigentin
Präsident, Präsidentin des Landesamts für Steuern
Regierungspräsident, Regierungspräsidentin
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Bayerischen Obersten Rechnungshofs
Besoldungsgruppe B 8

Geschäftsführendes Vorstandsmitglied, Geschäftsführendes Präsidialmitglied eines kommunalen Spitzenverbands (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke - Körperschaften des öffentlichen Rechts -)
Landespolizeipräsident, Landespolizeipräsidentin
Regierungspräsident, Regierungspräsidentin von Oberbayern
Besoldungsgruppe B 9
Ministerialdirektor, Ministerialdirektorin1)
Präsident, Präsidentin des Bayerischen Obersten Rechnungshofs

1) In großen Staatsministerien und in der Staatskanzlei können zwei leitende Beamte oder Beamtinnen bestellt werden; die Ernennung zum Ministerialdirektor oder zur Ministerialdirektorin setzt voraus, dass dem Beamten oder der Beamtin mindestens die fachliche Teilamtsleitung über mehrere Abteilungen oder die ständige Vertretung über den gesamten Geschäftsbereich übertragen ist.
 
Besoldungsgruppe B 10
 

 
Besoldungsgruppe B 11
 

Besoldungsordnung W
 
Besoldungsgruppe W 1

Juniorprofessor, Juniorprofessorin
Besoldungsgruppe W 2
Professor, Professorin1)
Professor, Professorin an einer Kunsthochschule
Universitätsprofessor, Universitätsprofessorin

1) An einer Fachhochschule oder an einem Fachhochschulstudiengang einer Universität.

Besoldungsgruppe W 3

Präsident, Präsidentin oder Rektor, Rektorin der …1)
Professor, Professorin2)
Professor, Professorin an einer Kunsthochschule
Universitätsprofessor, Universitätsprofessorin

1) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber oder die Amtsinhaberin angehört.
2) An einer Fachhochschule oder an einem Fachhochschulstudiengang einer Universität.
 
Besoldungsordnung R
 
Besoldungsgruppe R 1

Richter, Richterin am Amtsgericht1) 2)
Richter, Richterin am Arbeitsgericht1) 2)
Richter, Richterin am Landgericht2)
Richter, Richterin am Sozialgericht2)
Richter, Richterin am Verwaltungsgericht
Staatsanwalt, Staatsanwältin3)

1) Erhält als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Direktors oder einer Direktorin an einem Amtsgericht oder Arbeitsgericht mit bis zu fünf Planstellen für Richter und Richterinnen eine Amtszulage nach Anlage 4.
2) Erhält als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines weiteren aufsichtführenden Richters oder einer weiteren aufsichtführenden Richterin eine Amtszulage nach Anlage 4.
3) Erhält als Gruppenleiter oder Gruppenleiterin bei der Staatsanwaltschaft eine Amtszulage nach Anlage 4.
 
Besoldungsgruppe R 2

Direktor, Direktorin des Amtsgerichts1)
Direktor, Direktorin des Arbeitsgerichts1) 2)
Oberstaatsanwalt, Oberstaatsanwältin3) 4) 5) 6)
Richter, Richterin am Amtsgericht7) 8)
Richter, Richterin am Arbeitsgericht7) 8)
Richter, Richterin am Finanzgericht
Richter, Richterin am Landessozialgericht
Richter, Richterin am Oberlandesgericht
Richter, Richterin am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Richter, Richterin am Sozialgericht8)
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Amtsgerichts9)
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Arbeitsgerichts9)
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landgerichts9)
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Sozialgerichts9)
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts9)
Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am Landgericht10)
Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht

1) An einem Gericht mit bis zu fünf Planstellen für Richter und Richterinnen. Erhält an einem Gericht mit sechs und mehr Planstellen für Richter und Richterinnen eine Amtszulage nach Anlage 4.
2) Die Amtsbezeichnung führen Leiter und Leiterinnen von Arbeitsgerichten mit bis zu 22 Planstellen für Richter und Richterinnen.
3) Als Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterin bei einer Staatsanwaltschaft.
4) Als Dezernent oder Dezernentin bei einer Generalstaatsanwaltschaft.
5) Erhält als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Leitenden Oberstaatsanwalts oder einer Leitenden Oberstaatsanwältin der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 4.
6) Als Hauptabteilungsleiter oder Hauptabteilungsleiterin bei einer Staatsanwaltschaft mit 60 bis 119 Planstellen für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen; erhält eine Amtszulage nach Anlage 4. An einer solchen Staatsanwaltschaft ist je mindestens eine solche Planstelle der Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage nach Anlage 4 auszubringen.
7) Als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Direktors oder einer Direktorin an einem Gericht mit sechs und mehr Planstellen für Richter und Richterinnen; erhält als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Direktors oder einer Direktorin der Besoldungsgruppe R 3 eine Amtszulage nach Anlage 4.
8) Als weiterer aufsichtführender Richter oder weitere aufsichtführende Richterin. Bei acht und mehr Planstellen für Richter und Richterinnen kann für weitere aufsichtführende Richter und Richterinnen je eine, bei 15 Planstellen und auf je fünf weitere Planstellen je eine weitere Planstelle für Richterinnen und Richter der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden. An einem Gericht mit fünfzehn und mehr Planstellen für Richter und Richterinnen ist je mindestens eine solche Planstelle der Besoldungsgruppe R 2 auszubringen.
9) Erhält als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Präsidenten oder einer Präsidentin der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 4.
10) Erhält als weiterer aufsichtführender Richter oder aufsichtführende Richterin an einem Landgericht mit 30 und mehr Planstellen für Richter und Richterinnen, einschließlich der Planstellen für Richter und Richterinnen der Gerichte, über die der Präsident oder die Präsidentin die Dienstaufsicht führt, eine Amtszulage nach Anlage 4; bei 60 und auf je 30 weitere solche Planstellen können je drei weitere Planstellen der Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage nach Anlage 4 ausgebracht werden.
 
Besoldungsgruppe R 3

Direktor, Direktorin des Amtsgerichts1) 2)
Leitender Oberstaatsanwalt, Leitende Oberstaatsanwältin3) 4)
Oberstaatsanwalt, Oberstaatsanwältin5) 6)
Präsident, Präsidentin des Arbeitsgerichts7) 8)
Präsident, Präsidentin des Landgerichts8)
Präsident, Präsidentin des Sozialgerichts8)
Präsident, Präsidentin des Verwaltungsgerichts8)
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Amtsgerichts9)
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Finanzgerichts10)
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts10)
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landgerichts9)
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts9)
Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am Finanzgericht
Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht
Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht
Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht
Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

1) An einem Gericht mit 20 bis 40 Planstellen für Richter und Richterinnen.
2) Als Leiter oder Leiterin eines Gerichts mit Zentralstellenfunktion als Zentrales Mahngericht für Bayern.
3) Als Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterin bei einer Generalstaatsanwaltschaft.
4) Als Leiter oder Leiterin einer Staatsanwaltschaft mit bis zu 19 Planstellen für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen.
5) Als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Leitenden Oberstaatsanwalts oder einer Leitenden Oberstaatsanwältin der Besoldungsgruppe R 5 oder R 6.
6) Als Hauptabteilungsleiter oder Hauptabteilungsleiterin bei einer Staatsanwaltschaft mit 120 und mehr Planstellen für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen. An einer solchen Staatsanwaltschaft sind je mindestens vier solcher Planstellen der Besoldungsgruppe R 3 auszubringen.
7) Die Amtsbezeichnung führen Leiter und Leiterinnen von Arbeitsgerichten mit 23 und mehr Planstellen für Richter und Richterinnen.
8) An einem Gericht mit bis zu 40 Planstellen für Richter und Richterinnen einschließlich der Planstellen für Richter und Richterinnen der Gerichte, über die der Präsident oder die Präsidentin die Dienstaufsicht führt.
9) Als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Präsidenten oder einer Präsidentin der Besoldungsgruppe R 5 oder R 6.
10) Erhält als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Präsidenten oder einer Präsidentin der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 4.
 
Besoldungsgruppe R 4

Leitender Oberstaatsanwalt, Leitende Oberstaatsanwältin1)
Präsident, Präsidentin des Amtsgerichts2)
Präsident, Präsidentin des Arbeitsgerichts3)
Präsident, Präsidentin des Landgerichts2)
Präsident, Präsidentin des Sozialgerichts3)
Präsident, Präsidentin des Verwaltungsgerichts2)
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landessozialgerichts4)
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts4)
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs4)

1) Als Leiter oder Leiterin einer Staatsanwaltschaft mit 20 bis 59 Planstellen für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen.
2) An einem Gericht mit 41 bis 80 Planstellen für Richter und Richterinnen einschließlich der Planstellen für Richter und Richterinnen der Gerichte, über die der Präsident oder die Präsidentin die Dienstaufsicht führt.
3) An einem Gericht mit 41 und mehr Planstellen für Richter und Richterinnen einschließlich der Planstellen für Richter und Richterinnen der Gerichte, über die der Präsident oder die Präsidentin die Dienstaufsicht führt.
4) Als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Präsidenten oder einer Präsidentin der Besoldungsgruppe R 8.
 
Besoldungsgruppe R 5

Leitender Oberstaatsanwalt, Leitende Oberstaatsanwältin1)
Präsident, Präsidentin des Amtsgerichts2)
Präsident, Präsidentin des Finanzgerichts3)
Präsident, Präsidentin des Landgerichts2)
Präsident, Präsidentin des Verwaltungsgerichts2)
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts4)

1) Als Leiter oder Leiterin einer Staatsanwaltschaft mit 60 bis 119 Planstellen für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen.
2) An einem Gericht mit 81 bis 150 Planstellen für Richter und Richterinnen einschließlich der Planstellen für Richter und Richterinnen der Gerichte, über die der Präsident oder die Präsidentin die Dienstaufsicht führt.
3) An einem Gericht mit bis zu 25 Planstellen für Richter und Richterinnen im Bezirk.
4) Als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Präsidenten oder einer Präsidentin der Besoldungsgruppe R 9.
 
Besoldungsgruppe R 6

Generalstaatsanwalt, Generalstaatsanwältin1)
Leitender Oberstaatsanwalt, Leitende Oberstaatsanwältin2)
Präsident, Präsidentin des Amtsgerichts3)
Präsident, Präsidentin des Finanzgerichts4)
Präsident, Präsidentin des Landesarbeitsgerichts5)
Präsident, Präsidentin des Landgerichts3)

1) Als Leiter oder Leiterin einer Generalstaatsanwaltschaft mit bis zu 299 Planstellen für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen im Bezirk.
2) Als Leiter oder Leiterin einer Staatsanwaltschaft mit 120 und mehr Planstellen für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen.
3) An einem Gericht mit 151 und mehr Planstellen für Richter und Richterinnen einschließlich der Planstellen für Richter und Richterinnen der Gerichte, über die der Präsident oder die Präsidentin die Dienstaufsicht führt.
4) An einem Gericht mit 26 und mehr Planstellen für Richter und Richterinnen im Bezirk.
5) An einem Gericht mit 26 bis 100 Planstellen für Richter und Richterinnen im Bezirk.
 
Besoldungsgruppe R 7

Generalstaatsanwalt, Generalstaatsanwältin1)

1) Als Leiter oder Leiterin einer Generalstaatsanwaltschaft mit 300 und mehr Planstellen für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen im Bezirk.
 
Besoldungsgruppe R 8

Präsident, Präsidentin des Landessozialgerichts
Präsident, Präsidentin des Oberlandesgerichts1)
Präsident, Präsidentin des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs

1) An einem Gericht mit bis zu 799 Planstellen für Richter und Richterinnen im Bezirk.
 
Besoldungsgruppe R 9

Präsident, Präsidentin des Oberlandesgerichts1)

1) An einem Gericht mit 800 und mehr Planstellen für Richter und Richterinnen im Bezirk.
 
Besoldungsordnungen kw
 
Besoldungsordnung A kw
 
Besoldungsgruppe A 5 kw

Kontrollgehilfe, Kontrollgehilfin
Städtischer Masseur und Bademeister, Städtische Masseurin und Bademeisterin
Besoldungsgruppe A 6 kw
Friedhofverwalter, Friedhofverwalterin
Kontrollmeister, Kontrollmeisterin
Städtischer Masseur und Oberbademeister, Städtische Masseurin und Oberbademeisterin

Besoldungsgruppe A 7 kw

Friedhofoberverwalter, Friedhofoberverwalterin
Oberkontrollmeister, Oberkontrollmeisterin
Städtischer Masseur und Hauptbademeister, Städtische Masseurin und Hauptbademeisterin
 
Besoldungsgruppe A 8 kw

Friedhofhauptverwalter, Friedhofhauptverwalterin
Hauptkontrollmeister, Hauptkontrollmeisterin
Besoldungsgruppe A 9 kw
Staatsbankinspektor, Staatsbankinspektorin

Besoldungsgruppe A 10 kw

Betriebsoberinspektor, Betriebsoberinspektorin
Sozialoberinspektor, Sozialoberinspektorin1)

1) Erhält eine Stellenzulage in Höhe von 46,07 €.
 
Besoldungsgruppe A 11 kw
 

 
Besoldungsgruppe A 12 kw

Fachstudienrat, Fachstudienrätin  -  im Hochschuldienst -
Institutslehrer, Institutslehrerin - am Zentrum für Bildungsforschung -
Religionsoberlehrer, Religionsoberlehrerin an einer beruflichen Schule
Wirtschaftsoberlehrer, Wirtschaftsoberlehrerin
 

Besoldungsgruppe A 13 kw

Akademischer Rat, Akademische Rätin1)
Baurat, Baurätin1)
Blindenoberlehrer, Blindenoberlehrerin2)
Hauptlehrer, Hauptlehrerin3) - im Justizvollzugsdienst -
Medizinalrat, Medizinalrätin1)
Oberlehrer, Oberlehrerin - im Justizvollzugsdienst -
Pharmazierat, Pharmazierätin1)
Polizeihauptlehrer, Polizeihauptlehrerin3)
Regierungsrat, Regierungsrätin1)
Studienrat, Studienrätin1)
Taubstummenlehrer, Taubstummenlehrerin
Taubstummenoberlehrer, Taubstummenoberlehrerin2)
Wissenschaftlicher Assistent, Wissenschaftliche Assistentin an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einer wissenschaftlichen Anstalt4)

1) Als wissenschaftliches Personal an Hochschulen, soweit eine Übernahme in Ämter der neuen Personalstruktur noch nicht oder nicht erfolgt.
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 4.
3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 4.
4) Erhält bei Ausübung einer selbstständigen Unterrichtstätigkeit von mindestens drei Semesterwochenstunden eine Vergütung von jährlich 615 €.
 
Besoldungsgruppe A 14 kw

Akademischer Oberrat, Akademische Oberrätin1)
Bezirksoberpfarrer, Bezirksoberpfarrerin
Direktor, Direktorin bei den Wissenschaftlichen Anstalten2)
Oberbaurat, Oberbaurätin1)
Oberregierungschemierat, Oberregierungschemierätin
Oberregierungsgewerberat, Oberregierungsgewerberätin
Oberregierungsmedizinalrat, Oberregierungsmedizinalrätin
Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin1)
Oberstudienrat, Oberstudienrätin1)
Singschuldirektor, Singschuldirektorin der Stadt Würzburg
Staatsarchivdirektor, Staatsarchivdirektorin

1) Als wissenschaftliches Personal an Hochschulen, soweit eine Übernahme in Ämter der neuen Personalstruktur noch nicht oder nicht erfolgt.
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 4.
 
Besoldungsgruppe A 15 kw

Akademischer Direktor, Akademische Direktorin1)
Baudirektor, Baudirektorin1)
Chemiedirektor, Chemiedirektorin1)
Landwirtschaftsdirektor, Landwirtschaftsdirektorin1)
Medizinaldirektor, Medizinaldirektorin1)
Pharmaziedirektor, Pharmaziedirektorin1)
Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin1)
Studiendirektor, Studiendirektorin1)

1) Als wissenschaftliches Personal an Hochschulen, soweit eine Übernahme in Ämter der neuen Personalstruktur noch nicht oder nicht erfolgt.
 
Besoldungsgruppe A 16 kw

Kanzler, Kanzlerin der Fachhochschule Kempten
 
Obermedizinaldirektor, Obermedizinaldirektorin1)
Oberstudiendirektor, Oberstudiendirektorin1) 2)
Stadtdirektor, Stadtdirektorin - in einer Stadt mit bis zu 50 000 Einwohnern -
 
1) Als wissenschaftliches Personal an Hochschulen, soweit eine Übernahme in Ämter der neuen Personalstruktur noch nicht oder nicht erfolgt.
2) Am Staatsinstitut für Frühpädagogik.
 
Besoldungsordnung B kw
 
Besoldungsgruppe B 2 kw

Kanzler, Kanzlerin der Universität Bayreuth
Stadtdirektor, Stadtdirektorin - in einer Stadt mit bis zu 100 000 Einwohnern -
Vizepräsident, Vizepräsidentin - einer früheren Bezirksfinanzdirektion -
 
Besoldungsgruppe B 3 kw

Direktor, Direktorin des Planungsverbands äußerer Wirtschaftsraum München
Präsident, Präsidentin - als Leiter oder Leiterin einer früheren Bezirksfinanzdirektion -
Präsident, Präsidentin einer Autobahndirektion
Präsident, Präsidentin einer Direktion für Ländliche Entwicklung
Stadtdirektor, Stadtdirektorin - in einer Stadt mit bis zu 500 000 Einwohnern -
 
Besoldungsgruppe B 4 kw

Geschäftsführender Direktor, Geschäftsführende Direktorin der Landesgewerbeanstalt Bayern
 
Besoldungsgruppe B 5 kw
Präsident, Präsidentin -  als Leiter oder Leiterin einer früheren Bezirksfinanzdirektion - Stadtdirektor, Stadtdirektorin - der Landeshauptstadt München -
 
Besoldungsgruppe B 6 kw
 

 
Besoldungsgruppe B 7 kw

Ministerialdirigent, Ministerialdirigentin - als Direktor oder Direktorin des Senatsamts -
 
Präsident, Präsidentin, Rektor, Rektorin der Universität Würzburg
 
Besoldungsgruppe B 8 kw
 

 
Besoldungsordnung C kw
 
Besoldungsgruppe C 1 kw

Künstlerischer Assistent, Künstlerische Assistentin
Wissenschaftlicher Assistent, Wissenschaftliche Assistentin
 
Besoldungsgruppe C 2 kw

Hochschuldozent, Hochschuldozentin1)
Oberassistent, Oberassistentin1)
Oberingenieur, Oberingenieurin
Professor, Professorin - an einer Fachhochschule -
 - an einer wissenschaftlichen Hochschule mit Fachhochschulstudiengängen, soweit überwiegend in diesen tätig -
Professor, Professorin an einer Kunsthochschule
Professor, Professorin an einer wissenschaftlichen Hochschule - an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule -
 - soweit überwiegend in Studiengängen tätig, in denen Aufgaben der wissenschaftlichen Hochschulen und der Fachhochschulen miteinander verbunden werden2) -
Universitätsprofessor, Universitätsprofessorin - an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule3) -
 
1) Erhält eine Stellenzulage in Höhe von 104,32 €, soweit als Oberarzt oder Oberärztin einer Hochschulklinik tätig.
2) Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die weder Universität ist noch einer Universität gleichgestellt ist.
3) Soweit die Hochschule das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.
 
Besoldungsgruppe C 3 kw

Professor, Professorin - an einer Fachhochschule -
 - an einer wissenschaftlichen Hochschule mit Fachhochschulstudiengängen, soweit überwiegend in diesen tätig -
Professor, Professorin an einer Kunsthochschule
Professor, Professorin an einer wissenschaftlichen Hochschule1)
Universitätsprofessor, Universitätsprofessorin2)

1) Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die weder Universität ist noch einer Universität gleichgestellt ist.
2) Auch an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule, soweit die Hochschule das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.
 
Besoldungsgruppe C 4 kw

Professor, Professorin an einer Kunsthochschule
Professor, Professorin an einer wissenschaftlichen Hochschule1)
Universitätsprofessor, Universitätsprofessorin2)

1) Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die weder Universität ist noch einer Universität gleichgestellt ist.
2) Auch an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule, soweit die Hochschule das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.


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