Besoldungsgesetz des Landes Bayern: Artikel 46 Besoldungsordnung R

 

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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Bayern:

Art. 46 Besoldungsordnung R

Die Ämter der Richter, Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung R (Anlage 1) geregelt. 2 Art. 25 gilt entsprechend.


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