Besoldungsgesetz des Landes Bayern: Artikel 95 Gemeinschaftsunterkunft

 

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Art. 95 Gemeinschaftsunterkunft

Für Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen ( Art. 127 BayBG ), wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.


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