Besoldungsgesetz des Landes Bayern: Artikel 83 Grundbetrag

 

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Art. 83 Grundbetrag

(1) Als Grundbetrag der jährlichen Sonderzahlung wird je ein Zwölftel der für das laufende Kalenderjahr von demselben Dienstherrn aus den in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Rechtsverhältnissen zustehenden Bezüge unter Zugrundelegung der sich aus Abs. 2 ergebenden Vomhundertsätze gewährt. Bezüge im Sinn des Satzes 1 sind
1. die Grundbezüge nach Art. 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 ,
2. von den Nebenbezügen nach Art. 2 Abs. 3, die nach
a) Nr. 1 gewährten Zulagen gemäß Art. 51, 52, 54, 56, 57 Abs. 2 ,
b) Nr. 2 gewährten Zuschläge gemäß Art. 59 ,
c) Nr. 3 gewährte Vergütung gemäß Art. 63 in Höhe des gemäß Art. 12 Abs. 2 BayBeamtVG als ruhegehaltfähig bestimmten Teils,
d) Nr. 4 gewährten Leistungsbezüge gemäß Art. 66 und Hochschulleistungsbezüge nach Art. 69, soweit diese nicht als Einmalzahlungen gewährt werden,
3. der Anwärtergrundbetrag, der Anwärtersonderzuschlag; im Fall der Kürzung des Anwärtergrundbetrags nach Art. 81 ist der herabgesetzte Anwärtergrundbetrag maßgeblich,
4. die Unterhaltsbeihilfe (Art. 97),
5. der Familienzuschlag.
(2) Für die Bezüge im Sinn des Abs. 1 gelten folgende Vomhundertsätze:
1. 70 v.H. für Bezüge nach Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 11 sowie für Anwärter und Anwärterinnen; für die übrigen Besoldungsgruppen 65 v.H.,
2. 70 v.H. für Bezüge nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 3,
3. 70 v.H. für die Unterhaltsbeihilfe nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 4,
4. 84,29 v.H. für den Familienzuschlag nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 5.
(3) Bezüge, deren Zahlung auf Grund eines Verwaltungsakts eingestellt worden ist, sind beim Grundbetrag nicht zu berücksichtigen, solange die Bezüge nur infolge der Aussetzung einer sofortigen Vollziehung oder der völligen oder teilweisen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs auszuzahlen sind.


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