Besoldungsgesetz des Landes Bayern: Artikel 55 Zulagen für besondere Erschwernisse

 

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Art. 55 Zulagen für besondere Erschwernisse

(1) [1]  Zur Abgeltung besonderer Erschwernisse, die nicht schon bei der Ämterbewertung berücksichtigt, anderweitig abgegolten oder ausgeglichen sind, können Erschwerniszulagen gewährt werden. Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4; dabei können Regelungen für Anwärter und Anwärterinnen sowie für Konkurrenzen zu anderen Bezügen vorgesehen werden.
(2) Anspruch auf eine Erschwerniszulage besteht nur für tatsächlich geleistete Dienste und nur für die Dauer der bestehenden Erschwernis. Durch eine Erschwerniszulage wird ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand mit abgegolten. Einzelabgeltung oder Pauschalabgeltung in festen Monatsbeträgen ist möglich; Doppelabgeltungen aus gleichem Sachgrund sind unzulässig. Bei Pauschalabgeltung findet Art. 4 Abs. 2 Anwendung.
(3) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird in den Fällen des Art. 51 Abs. 3 Satz 2 unabhängig von anderen gesetzlich bestimmten Fortzahlungstatbeständen eine monatliche Erschwerniszulage weitergewährt. Bei einem Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge kann eine Erschwerniszulage weitergewährt werden. Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung durch Erkrankung einschließlich Kur wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.
(4) Wird eine zulageberechtigende Verwendung durch einen Dienstunfall im Sinn des Art. 54 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes unterbrochen, ist die Zulage unabhängig von der Art ihrer Abgeltung (Einzel- oder Pauschalabgeltung) für die Dauer der Unterbrechung weiterzugewähren. Bemessungsgrundlage bei Einzelabgeltung ist der Durchschnittsbetrag der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem der Unfall eingetreten ist.

[1] Absatz 1 in Kraft mit Wirkung vom 1. November 2010


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