Besoldungsgesetz des Landes Bayern: Artikel 54 Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes

 

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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Bayern:

Art. 54 Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes

(1) Ein Beamter oder eine Beamtin, dem oder der auf Grund besonderer Rechtsvorschrift ein höherwertiges Funktionsamt mit zeitlicher Begrenzung übertragen worden ist, erhält für die Dauer der Wahrnehmung eine Zulage, wenn wegen der besonderen Rechtsvorschrift das höherwertige Funktionsamt auf dem übertragenen Dienstposten nicht durch Beförderung erreicht werden kann.
(2) Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten oder der Beamtin und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe gewährt, der das höherwertige Funktionsamt in der Besoldungsordnung zuzuordnen wäre. Besteht zu den Grundgehältern des Satzes 1 ein Anspruch auf Zulagen nach Art. 33 und 34, sind diese zu berücksichtigen.


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