Besoldungsgesetz des Landes Bayern: Artikel 8 Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung

 

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Art. 8 Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung  durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung

(1) Wird aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung gewährt, wird die Besoldung gekürzt. Die Kürzung beträgt 1,79375 v.H. für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr; es verbleiben jedoch mindestens 40 v.H. der Besoldung. Wird als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus dem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gezahlt, wird die Besoldung um 60 v.H. gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen. Als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst wird auch die Zeit gerechnet, in der ohne Ausübung eines Amtes bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ein Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung besteht und Ruhegehaltsansprüche erworben werden. Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.

(2) Bezieht ein Berechtigter als Abgeordneter oder eine Berechtigte als Abgeordnete Versorgung oder nach Art. 14 bis 17 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (Beschluss 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments - ABl L 262 S. 1), so wird die Besoldung um 50 v.H. der Versorgungsbezüge gekürzt, höchstens jedoch um 50 v.H. der Besoldung.


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