Besoldungsgesetz des Landes Bayern: Artikel 35 Grundlage des Familienzuschlags

 

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Art. 35 Grundlage des Familienzuschlags

(1) Der Familienzuschlag wird nach Anlage 5 gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen des Beamten oder der Beamtin entspricht. Für Anwärter und Anwärterinnen (Art. 26 Abs. 7 Satz 3) ist die Besoldungsgruppe des Eingangsamtes maßgebend, in das der Anwärter oder die Anwärterin nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes eintritt. Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen.
(2) Bei ledigen Beamten und Beamtinnen, die auf Grund dienstlicher Verpflichtungen in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird der in Anlage 5 ausgebrachte Betrag auf das Grundgehalt angerechnet. Steht ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zu oder würde es ihnen ohne Berücksichtigung des § 64 oder 65 EStG oder des § 3 oder 4 BKGG zustehen, so erhalten sie zusätzlich den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlags, der der Anzahl der Kinder entspricht. Art. 36 Abs. 5 gilt entsprechend.


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