Besoldungsgesetz des Landes Bayern: Artikel 38 Auslandsbesoldung

 

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Art. 38 Auslandsbesoldung

Die Auslandsbesoldung der Beamten und Beamtinnen mit dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (allgemeine Verwendung im Ausland) regelt sich in entsprechender Anwendung der für die Bundesbeamten und Bundesbeamtinnen jeweils geltenden Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes . Bei Anwendung des § 54 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes tritt Art. 6 an die Stelle des § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes . Bei Anwendung der Tabelle VI zum Bundesbesoldungsgesetz treten an die Stelle der dort dargestellten Beträge zur Grundgehaltsspanne die in Anlage 6 ausgewiesenen Beträge. Bei Gewährung der jährlichen Sonderzahlung (Art. 82) findet § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend Anwendung. Bei einer besonderen Verwendung im Ausland gelten für die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlags § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes und die Auslandsverwendungszuschlagsverordnung entsprechend.


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