Besoldungsgesetz des Landes Bayern: Artikel 31 Berücksichtigungsfähige Zeiten

 

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Art. 31 Berücksichtigungsfähige Zeiten

(1) Für die Stufenfestlegung nach Art. 30 Abs. 1 Sätze 2 und 6 ist der Diensteintritt um folgende berücksichtigungsfähige Zeiten fiktiv vorzuverlegen:
1. Zeiten einer in den Laufbahnvorschriften für die Zulassung zur Fachlaufbahn in der entsprechenden Qualifikationsebene zusätzlich zu den Mindestanforderungen nach Art. 7 und 8 LlbG vorgeschriebenen hauptberuflichen Beschäftigung in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis,
2. Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, eines Entwicklungshelferdienstes oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz, dem Zivildienstgesetz, dem Entwicklungshelfer-Gesetz oder dem Soldatenversorgungsgesetz zur Vermeidung beruflicher Verzögerungen auszugleichen sind; Entsprechendes gilt für das freiwillige soziale oder das freiwillige ökologische Jahr nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,
3. Elternzeiten bis zu drei Jahren für jedes Kind,
4. Zeiten der tatsächlichen Betreuung oder Pflege von einem oder einer nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner im Sinn des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes , Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden Pflegebedürftigen oder jede Pflegebedürftige,
5. auf Antrag Zeiten der Mitgliedschaft in der Bundesregierung oder einer Landesregierung, im Bayerischen Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland, des Bundes oder der Europäischen Union, sofern für die Zeit der Zugehörigkeit keine Versorgungsabfindung gewährt wird,
6. Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz.
(2) Der Zeitpunkt des Diensteintritts kann auf Antrag um sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten fiktiv vorverlegt werden. Die Entscheidung über die Anerkennung nach Satz 1 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. Diese Entscheidung ist Grundlage für die Vorverlegung des Diensteintritts.
(3) Abweichend von Art. 30 Abs. 2 Satz 3 wird das regelmäßige Aufsteigen in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:
1. Zeiten nach Abs. 1 Nrn. 3 bis 6,
2. Zeiten einer Beurlaubung ohne Bezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen oder infolge schriftlicher Anerkennung durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dienen,
3. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen.
(4) Zeiten nach Abs. 1 bis 3 werden auf volle Monate aufgerundet.
(5) Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend bei Anwendung des Art. 30 Abs. 4 . Eine Mehrfachberücksichtigung von Zeiten nach Abs. 1 bis 3 ist unzulässig.
(6) Die Entscheidungen nach Abs. 1, 2 Satz 3 und Abs. 3 sind dem Beamten oder der Beamtin schriftlich mitzuteilen.


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