Besoldungsgesetz des Landes Bayern: Artikel 27 Leitungsämter von Verwaltungsbehörden und von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen

 

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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Bayern:

Art. 27 Leitungsämter von Verwaltungsbehörden und von  allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen

(1) Die Ämter der Leiter und Leiterinnen von unteren Verwaltungsbehörden mit einem örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich sowie die Ämter der Leiter und Leiterinnen von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen ( Art. 6 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen - BayEUG) sind nur in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A einzustufen.
(2) Für die Leiter und Leiterinnen von besonders großen und bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie für die Leiter und Leiterinnen von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 mit einer Amtszulage (Art. 34 Abs. 1 Satz 1) nach Anlage 4 ausgestattet werden.
(3) Für die Leiter und Leiterinnen von unteren Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden, die sich in Personalstärke (mindestens 2 500 Beschäftigte) und Bedeutung wesentlich von den Behörden nach Abs. 2 abheben, können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen in der Besoldungsgruppe A 16 mit einer besonderen Amtszulage (Art. 34 Abs. 1 Satz 3) nach Anlage 4 ausgebracht werden. Soweit die Führungsspanne dies zusätzlich rechtfertigt, gilt Entsprechendes für die Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Behördenleiter und Behördenleiterinnen nach Satz 1.
(4) Die Anteile der Ämter nach Abs. 2 und 3 dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
- in der Besoldungsgruppe A 16 mit Amtszulage 30 v.H.,
- in der Besoldungsgruppe A 16 mit einer besonderen Amtszulage 5 v.H.
Die Vomhundertsätze des Satzes 1 beziehen sich auf die Summe der Planstellen für Leiter und Leiterinnen von unteren Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden in der Besoldungsgruppe A 16. 3 Art. 26 Abs. 7 Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend.
(5) Abs. 2 gilt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch für Planstellen für Leiter und Leiterinnen von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen, soweit für diese in der Besoldungsordnung Ämter in der Besoldungsgruppe A 16 ausgebracht sind. In diesen Fällen bezieht sich der Vomhundertsatz des Abs. 4 Satz 1 erster Spiegelstrich auf die Summe der Planstellen für Leiter und Leiterinnen von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen in der Besoldungsgruppe A 16.
(6) Bei der Einstufung der Leitungsämter an Schulen im Sinn von Abs. 1 zu den Besoldungsgruppen der Bayerischen Besoldungsordnung A werden Rektoren und Rektorinnen an Grundschulen, Hauptschulen oder Grund- und Hauptschulen mit mehr als 180 Schülern und Schülerinnen der Besoldungsgruppe A 14, mit mehr als 360 Schülern und Schülerinnen der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage zugeordnet. Die Zuordnung der Ämter der ständigen Vertreter und Vertreterinnen der in Satz 1 bezeichneten Schulleiter und Schulleiterinnen zu den in der Bayerischen Besoldungsordnung A dafür vorgesehenen Besoldungsgruppen erfolgt nach Maßgabe sachgerechter Bewertung in Anwendung des Art. 20 Abs. 2 Halbsatz 1; Art. 19 Abs. 2 ist dabei entsprechend zu berücksichtigen. 


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