Besoldungsgesetz des Landes Bayern: Artikel 33 Strukturzulage

 

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Art. 33 Strukturzulage

Beamte und Beamtinnen der Besoldungsgruppen A 9 bis einschließlich A 13 sowie Beamte und Beamtinnen im Polizeivollzugsdienst in der Besoldungsgruppe A 5 erhalten eine unwiderrufliche, das Grundgehalt ergänzende Strukturzulage nach Anlage 4 . Satz 1 gilt nicht für Fachlehrer und Fachlehrerinnen ab Besoldungsgruppe A 10, Lehrer und Lehrerinnen ab Besoldungsgruppe A 12 sowie Studienräte und Studienrätinnen im Förderschuldienst, im Grundschuldienst, im Hauptschuldienst oder im Realschuldienst ab Besoldungsgruppe A 13. Die Strukturzulage wird entsprechend dem Grundgehalt nach Maßgabe des Art. 16 erhöht.


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