Besoldungsgesetz des Landes Bayern: Artikel 60 Zuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit

 

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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Bayern:

Art. 60 Zuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit

(1) Zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes können Beamten und Beamtinnen der Besoldungsordnung A und der Besoldungsgruppe W 1 Zuschläge gewährt werden, wenn ein bestimmter Dienstposten andernfalls insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann und die Deckung des Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert.
(2) Der Zuschlag darf monatlich 10 v.H. der ersten Stufe des Grundgehalts (Anfangsgrundgehalt) der entsprechenden Besoldungsgruppe, Grundgehalt und Zuschlag dürfen zusammen das Endgrundgehalt der entsprechenden Besoldungsgruppe nicht übersteigen; bei Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppe W 1 darf der Zuschlag monatlich 10 v.H. des Grundgehalts der Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Der Zuschlag wird in fünf Schritten um jeweils 20 v.H. seines Ausgangsbetrags jährlich verringert, erstmals ein Jahr nach dem Entstehen des Anspruchs. Abweichend von Satz 2 kann der Zuschlag befristet bis zu drei Jahren gewährt werden; ergänzend kann festgelegt werden, dass im Fall einer Beförderung der Zuschlag auch vor Ablauf der Befristung wegfällt. Der Zuschlag kann rückwirkend höchstens für drei Monate gewährt werden. Er kann nach vollständigem Wegfall erneut gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 wieder oder noch vorliegen. 6 Art. 6 gilt entsprechend.
(3) Die Ausgaben für die Zuschläge eines Dienstherrn dürfen 0,1 v.H. der im jeweiligen Haushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben nicht überschreiten.
(4) Die Entscheidung über die Gewährung von Zuschlägen trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.


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