Besoldungsgesetz des Landes Bayern: Artikel 47 Bemessung des Grundgehalts

 

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Art. 47 Bemessung des Grundgehalts

(1) Das Grundgehalt ist, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen bemessen. Die erste Stufe beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Diensteintritt erfolgt. Als Diensteintritt gilt der Tag der erstmaligen Ernennung zum Richter, zur Richterin, zum Staatsanwalt oder zur Staatsanwältin, soweit hieraus ein Anspruch auf Grundgehalt entsteht. Bestand vor diesem Zeitpunkt ein Beamtenverhältnis zu einem der in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Dienstherren, wird der Diensteintritt auf die Begründung dieses Beamtenverhältnisses vorverlegt.
(2) Ab dem Zeitpunkt des Diensteintritts steigt das Grundgehalt im Abstand von zwei Jahren bis zum Erreichen der letzten Stufe an. Art. 30 Abs. 2 Sätze 3 und 4, Abs. 4 Sätze 1 bis 3 und Abs. 5 sowie Art. 31 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass sich der Stufenaufstieg nach Art. 30 Abs. 4 Satz 3 in entsprechender Anwendung des Satzes 1 berechnet.


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