Besoldungsgesetz des Landes Bayern: Artikel 5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern

 

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Art. 5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern

Hat ein Berechtigter oder eine Berechtigte gleichzeitig mehrere Hauptämter mit Anspruch auf Bezüge inne, so wird die Besoldung aus dem Amt mit den höheren Grundbezügen oder entsprechenden Bezügen gewährt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sind für die Ämter Grundbezüge oder entsprechende Bezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die Bezüge aus dem zuerst übertragenen Amt gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Für die Nebenbezüge oder entsprechende Bezüge gelten die Vorschriften des Dienstherrn, der die Grundbezüge nach den Sätzen 1 und 2 gewährt.


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