Besoldungsgesetz des Landes Bayern: Artikel 58 Zuschlag bei Altersteilzeit

 

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Art. 58 Zuschlag bei Altersteilzeit

(1) Bei Altersteilzeit gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 BayBG oder Altersdienstermäßigung gemäß Art. 8c Abs. 1 Satz 1 BayRiG wird zur Nettobesoldung nach Art. 6 ein Zuschlag gewährt. Der Zuschlag wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Nettobesoldung nach Art. 6 und 80 v.H. der Nettobesoldung, die sich aus der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit ergibt, gewährt; Art. 7 Sätze 2 und 3 sind zu berücksichtigen. 3 Zur Ermittlung der letztgenannten Nettobesoldung ist die Bruttobesoldung um die Lohnsteuer entsprechend der individuellen Steuerklasse ( §§ 38a , 38b EStG ), den Solidaritätszuschlag ( § 4 Satz 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995) und um einen Abzug in Höhe von 8 v.H. der Lohnsteuer zu vermindern; Freibeträge ( § 39a EStG ) oder sonstige individuelle Merkmale bleiben unberücksichtigt.
(2) Zur Nettobesoldung im Sinn des Abs. 1 Satz 2 gehören die in Art. 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 3 Nr. 1 (mit Ausnahme des Art. 55), Nr. 2 (mit Ausnahme des Art. 58), Nr. 4 (mit Ausnahme der Art. 66 und 67) und Nrn. 6 und 7 bezeichneten Besoldungsbestandteile.


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