Besoldungsgesetz des Landes Bayern: Artikel 1 Geltungsbereich

 

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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Bayern:

Art. 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamten, Beamtinnen, Richter und Richterinnen des Staates sowie der Beamten und Beamtinnen der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Berechtigte). Es trifft ferner Regelungen für sonstige Leistungen außerhalb der Besoldung für die Berechtigten sowie für Leistungen an Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen ( Art. 30 des Leistungslaufbahngesetzes - LlbG).

(2) Die Rechtsverhältnisse der kommunalen Wahlbeamten und Wahlbeamtinnen werden durch besonderes Gesetz geregelt.

(3) Von diesem Gesetz ausgenommen sind:

 1. die Ehrenbeamten und Ehrenbeamtinnen,
 2. die ehrenamtlichen Richter und Richterinnen,
 3. die nach dem Gesetz zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehenden Personen.

(4) Teil 5 dieses Gesetzes gilt für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Staates, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(5) Dieses Gesetz gilt nicht für die Beamten und Beamtinnen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften und deren Verbände.


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