Besoldungsgesetz des Landes Bayern: Artikel 107 Übergangsvorschrift für vorhandene Ämter der Besoldungsordnung C

 

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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Bayern:

Art. 107 Übergangsvorschrift für vorhandene Ämter der Besoldungsordnung C

(1) Die Ämter der Professoren und Professorinnen, Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen, Oberassistenten und Oberassistentinnen, Oberingenieure und Oberingenieurinnen sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten und Assistentinnen der Besoldungsordnung C werden für vorhandene Amtsinhaber und Amtsinhaberinnen als künftig wegfallende Ämter in Anlage 1 Besoldungsordnung C kw fortgeführt; Art. 105 Abs. 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden. 2 Für diese Personen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4.
(2) Das Grundgehalt nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 für die in Abs. 1 genannten Personen ergibt sich aus Anlage 3 . Die Zuordnung erfolgt betragsmäßig entsprechend dem am 31. Dezember 2010 zustehenden Grundgehalt; Art. 106 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Das Grundgehalt steigt mit der Zuordnung im Abstand von zwei Jahren bis zur Endstufe; Art. 106 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Das Aufsteigen in den Stufen ruht für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung; führt ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder der Beamtin oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt der Anspruch auch für die Zeit des Ruhens. Art. 35 bis 38 gelten entsprechend. 6 Beamte und Beamtinnen der Besoldungsgruppe C 1 kw erhalten eine Strukturzulage nach Art. 33 .
(3) Ein nach dem früheren Recht zustehender Zuschuss zum Grundgehalt in Höhe des am 31. Dezember 2010 zustehenden Betrags wird unverändert weitergewährt.  Ist der Zuschuss zum Grundgehalt unter der Voraussetzung gewährt worden, dass er beim Aufsteigen in den Stufen um den Steigerungsbetrag des Grundgehalts zu vermindern ist, ist diese Maßgabe auch im Fall des Stufenanstiegs nach Abs. 2 Satz 3 zu beachten. Im Fall eines befristeten Zuschusses gelten Sätze 1 und 2 nur für die Zeit der Befristung. Die Gewährung neuer oder die Erhöhung bestehender Zuschüsse ist ausgeschlossen. Die Zuschüsse gelten für Zwecke dieses Gesetzes als Leistungsbezug nach Art. 2 Abs. 3 Nr. 4; sie gehören zu den Bezügen nach Art. 83 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 .
(4) Eine Zulage nach Art. 57 Abs. 1 wird nicht gewährt. Professoren und Professorinnen, die zusätzlich zu Aufgaben des ihnen verliehenen Amtes Leitungsaufgaben an einer Hochschule wahrnehmen, erhalten eine Stellenzulage nach Maßgabe der Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung; sie gehört zu den Bezügen nach Art. 83 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 . Für Professoren und Professorinnen, Oberassistenten und Oberassistentinnen sowie Oberingenieure und Oberingenieurinnen gilt Art. 65 entsprechend. Für Professoren und Professorinnen der Besoldungsgruppen C 2 kw bis C 4 kw gilt Art. 61 entsprechend; die Mehrarbeitsvergütung wird in Höhe des Vergütungssatzes der Anlage 9 für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 gewährt.
(5) Auf Antrag wird Professoren und Professorinnen der Besoldungsgruppe C 4 kw ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und Professoren und Professorinnen der Besoldungsgruppen C 2 kw und C 3 kw ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 übertragen; der Antrag ist unwiderruflich. In diesen Fällen können abweichend von Art. 71 Abs. 2 Sätze 1 und 2 besondere Leistungsbezüge bereits bei erstmaliger Vergabe unbefristet gewährt werden. Professoren und Professorinnen der Besoldungsgruppe C 2 an staatlichen Fachhochschulen und in Fachhochschulstudiengängen anderer staatlicher Hochschulen, die den Ruf auf diese Professur vor dem 1. Juni 2001 angenommen haben, können im Fall eines Antrags auf Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe W 2 mit Wirkung von dem Zeitpunkt an, in dem voraussichtlich eine Berufung in ein Amt der Besoldungsgruppe C 3 erfolgt wäre, neben dem Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe W 2 ruhegehaltfähige besondere Leistungsbezüge nach Maßgabe der nach Art. 74 zu erlassenden Rechtsverordnung gewährt werden.
(6) Wird an Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnung C kw auf Grund Antragstellung gemäß Abs. 5 oder in sonstigen Fällen ein Amt der Besoldungsordnung W verliehen, finden Art. 21 und 52 keine Anwendung.


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