Besoldungsgesetz des Landes Bayern: Artikel 21 Grundgehalt bei Verleihung eines anderen Amtes

 

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Art. 21 Grundgehalt bei Verleihung eines anderen Amtes

(1) Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach Art. 1 Abs. 1 das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus dienstlichen Gründen, ist abweichend von Art. 20 Abs. 1 Satz 1 das Grundgehalt zu zahlen, das bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Veränderungen in der besoldungsrechtlichen Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt.  Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Amtszulagen, Zulagen für besondere Berufsgruppen (Art. 34) und die Strukturzulage (Art. 33) auch dann, wenn eine andere Funktion übertragen worden ist. Sätze 1 bis 3 gelten für Amtsinhaber und Amtsinhaberinnen mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Zeit bis zum Ablauf der Amtszeit. Satz 4 gilt nicht in Fällen, in denen das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Zeit vor Ablauf der Amtszeit endet, weil der Beamte oder die Beamtin den Anforderungen des Amtes nicht gerecht wird.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Rückstufung auf einer Disziplinarmaßnahme beruht.


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