Besoldungsgesetz des Landes Bayern: Artikel 94 Ballungsraumzulage

 

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Art. 94 Ballungsraumzulage

(1) Im staatlichen Bereich wird Berechtigten sowie Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen mit dienstlichem Wohnsitz und Hauptwohnsitz ( Art. 15 Abs. 2 des Meldegesetzes ) im Stadt- und Umlandbereich München zum Ausgleich erhöhter Lebenshaltungskosten eine Ballungsraumzulage gewährt; auf die Ballungsraumzulage finden die Vorschriften des Teil 1 entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Der Stadt- und Umlandbereich München ist das in Anhang 3 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 8. August 2006 (GVBl S. 471, BayRS 230-1-5-W) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend definierte Gebiet.
(2) Die Ballungsraumzulage setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag, Anwärtergrundbetrag oder Dienstanfängergrundbetrag und einem Kinderzuschlag.  Der Grundbetrag beträgt 75 € monatlich. Anwärtern und Anwärterinnen wird ein Anwärtergrundbetrag von 37,50 €, Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen ein Dienstanfängergrundbetrag von 22,50 € monatlich gewährt. Für jedes Kind, für das Berechtigten oder Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz tatsächlich gezahlt wird, erhöht sich die Ballungsraumzulage um 20 € (Kinderzuschlag); Art. 6 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Der sich aus Abs. 2 ergebende Grundbetrag wird höchstens in der Höhe gewährt, in der die Grundbezüge der Berechtigten nach Art. 2 Abs. 2 mit Ausnahme der Nrn. 4 und 5 hinter 2 964,43 € monatlich (Grenzbetrag) zurückbleibt. Für den Kinderzuschlag gilt ein Grenzbetrag von 4 139,25 € monatlich (Kindergrenzbetrag).  Art. 6 ist auf den Grenzbetrag und den Kindergrenzbetrag entsprechend anzuwenden. Anwärtern und Anwärterinnen sowie Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen wird die Ballungsraumzulage höchstens in der Höhe gewährt, in der der Anwärtergrundbetrag oder die Unterhaltsbeihilfe hinter 1 028,84 € monatlich zurückbleibt (Anwärtergrenzbetrag). Grenzbetrag und Kindergrenzbetrag nehmen in prozentualer Höhe und hinsichtlich des Zeitpunkts an linearen Anpassungen des Grundgehalts für ein Amt der Besoldungsgruppe A 10, der Anwärtergrundbetrag an entsprechenden Anpassungen des für Beamte und Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für ein Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 geltenden Anwärtergrundbetrags teil. Das Staatsministerium der Finanzen gibt die jeweils geltende Höhe der Grenzbeträge bekannt. Die Ballungsraumzulage kommt nicht zur Auszahlung, wenn sie im betreffenden Monat insgesamt einen Betrag von 10 € nicht überschreitet.
(4) Ein Zuschlag nach Art. 60 kann auf die Ballungsraumzulage ganz oder zum Teil angerechnet werden; die näheren Einzelheiten dazu bestimmt das Staatsministerium der Finanzen durch Verwaltungsvorschrift.
(5) Im nichtstaatlichen Bereich kann Berechtigten sowie Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen mit dienstlichem Wohnsitz und Hauptwohnsitz in dem in Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Gebiet eine Ballungsraumzulage höchstens in der in diesem Artikel bestimmten Höhe gewährt werden.


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