Besoldungsgesetz des Landes Bayern: Artikel 17 Dienstlicher Wohnsitz

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: auch ein eBook zum Berufseinstieg in den öffentlichen Dienst ist enthalten. Der OnlineService bietet 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken >>>zur Bestellung


Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Bayern:

Art. 17 Dienstlicher Wohnsitz

(1) Dienstlicher Wohnsitz des oder der Berechtigten ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:
1. den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des oder der Berechtigten ist,
2. den Ort, in dem der oder die Berechtigte mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,
3. einen Ort im Inland, wenn der oder die Berechtigte im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.
Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.


Exklusiv-Angebot zum Komplettpreis von nur 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt.

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch zur Besoldung in Bund und Ländern. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) acht Bücher aufgespielt, davon 3 Ratgeber Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht und Beihilferecht. Ebenfalls auf dem Stick: 5 eBooks: Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular


mehr zu: Bayern
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.besoldung-in-bund-und-laendern.de © 2024